Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 563 
8 74. 
1. Für die Aufnahme von Wechselprotesten einschließlich einer etwaigen Interventions- * un 
erklärung wird die volle Gebühr erhoben Schedproteste. 
2. Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, welchen der Notar behufs Vorlegung des 
Wechsels oder behufs Anfsuchung der Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt, um je 
ein Zehnteil der vollen Gebühr, mindestens aber um 1A6 Diese Weggebühren werden auf 
die zu erhebenden Tagegelder und Reisekosten aufgerechnet. 
3. Die Weggebühren sind zu erheben, auch wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach 
Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Scheckproteste in gleicher Weise Anwendung. 
5. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher für Aufnahme von Protesten werden durch das 
Justizministerium bestimmt. 
§ 75. 
Für Ausfertigungen oder Abschriften von Urkunden, welche das Gericht oder der Notar Aue- 
selbst aufgenommen hat, werden außer den Schreibgebühren besondere Gebühren nicht erhoben. irasnnne, 
Dies gilt auch von gerichtlich erteilten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der in Auszuge. 
der Verwahrung des Gerichts befindlichen notariellen Urkunden. In anderen Fällen wird, 
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen 
außer der Schreibgebühr eine Gebühr von 1 und, wenn die Abschrift oder der Auszug 
mehr als acht Seiten umfaßt, für jede folgende Seite eine Zusatzgebühr von 10 J erhoben. 
8 76. 
1. Wird eine der in diesem Abschnitt bezeichneten Beurkundungen auf Verlangen der 
Partei außerhalb des Amtslokals des Gerichts oder Notars vorgenommen, so wird neben anßerdalbee 
den hierfür bestimmten Gebühren, ausgenommen in den Fällen der S§ 71, 73 Absatz lb Amtslokals. 
und c, 74, eine Zusatzgebühr erhoben, die in den Fällen der §§ 69, 75 der dort vorgesehenen 
Gebühr gleichkommt, in anderen Fällen fünf Zehnteile der vollen Gebühr, jedoch mindestens 
1 und höchstens 5 beträgt. 
2. Die Zusatzgebühr wird, wenn der Weg zur Vornahme des Geschäfts angetreten ist, 
auch daun angesetzt, wenn das Geschäft aus einem in der Person des Beteiligten liegenden 
Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist. 
3. Die Vorschriften über Erhebung von Vorschüssen für bare Auslagen finden auf die 
Zusatzgebühr entsprechende Anwendung. 
4. Bei Vornahme von Amtshandlungen an answärtigen Amtstagen gelten die hierfür 
bestimmten Räumlichkeiten als Amtslokal im Sinne des Absatzes 1. 
877. 
Für Beurkundung in der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens werden zusätzlich, Beur— 
n soaus erhebenden Gebühre itere fünf Zeh teile derselb racsetzt kundungen zur 
zu den sonst zu erhebenden Gebühren noch weitere fünf Zehnteile derselben angesetzt. Nachtzeit. 
Gese###s und Verordnungeblatt 1708 90
	        
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