XLIV. 563
8 74.
1. Für die Aufnahme von Wechselprotesten einschließlich einer etwaigen Interventions- * un
erklärung wird die volle Gebühr erhoben Schedproteste.
2. Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, welchen der Notar behufs Vorlegung des
Wechsels oder behufs Anfsuchung der Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt, um je
ein Zehnteil der vollen Gebühr, mindestens aber um 1A6 Diese Weggebühren werden auf
die zu erhebenden Tagegelder und Reisekosten aufgerechnet.
3. Die Weggebühren sind zu erheben, auch wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach
Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Scheckproteste in gleicher Weise Anwendung.
5. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher für Aufnahme von Protesten werden durch das
Justizministerium bestimmt.
§ 75.
Für Ausfertigungen oder Abschriften von Urkunden, welche das Gericht oder der Notar Aue-
selbst aufgenommen hat, werden außer den Schreibgebühren besondere Gebühren nicht erhoben. irasnnne,
Dies gilt auch von gerichtlich erteilten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der in Auszuge.
der Verwahrung des Gerichts befindlichen notariellen Urkunden. In anderen Fällen wird,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen
außer der Schreibgebühr eine Gebühr von 1 und, wenn die Abschrift oder der Auszug
mehr als acht Seiten umfaßt, für jede folgende Seite eine Zusatzgebühr von 10 J erhoben.
8 76.
1. Wird eine der in diesem Abschnitt bezeichneten Beurkundungen auf Verlangen der
Partei außerhalb des Amtslokals des Gerichts oder Notars vorgenommen, so wird neben anßerdalbee
den hierfür bestimmten Gebühren, ausgenommen in den Fällen der S§ 71, 73 Absatz lb Amtslokals.
und c, 74, eine Zusatzgebühr erhoben, die in den Fällen der §§ 69, 75 der dort vorgesehenen
Gebühr gleichkommt, in anderen Fällen fünf Zehnteile der vollen Gebühr, jedoch mindestens
1 und höchstens 5 beträgt.
2. Die Zusatzgebühr wird, wenn der Weg zur Vornahme des Geschäfts angetreten ist,
auch daun angesetzt, wenn das Geschäft aus einem in der Person des Beteiligten liegenden
Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist.
3. Die Vorschriften über Erhebung von Vorschüssen für bare Auslagen finden auf die
Zusatzgebühr entsprechende Anwendung.
4. Bei Vornahme von Amtshandlungen an answärtigen Amtstagen gelten die hierfür
bestimmten Räumlichkeiten als Amtslokal im Sinne des Absatzes 1.
877.
Für Beurkundung in der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens werden zusätzlich, Beur—
n soaus erhebenden Gebühre itere fünf Zeh teile derselb racsetzt kundungen zur
zu den sonst zu erhebenden Gebühren noch weitere fünf Zehnteile derselben angesetzt. Nachtzeit.
Gese###s und Verordnungeblatt 1708 90