Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Eintragung 
von Ver- 
änderungen, 
Löschungen 
u. s. w. 
566 XIIV. 
3. Wenn eine Hypothek oder Grundschuld für einen Gläubiger, zu dessen Gunsten am 
nämlichen Grundstück bereits eine Hypothek oder Grundschuld besteht, eingetragen wird, und 
die ältere Schuld in der neuen aufgeht, so erfolgt die Löschung der älteren Eintragung 
gebührenfrei und wird für die neue Eintragung, soweit der Betrag der älteren Schuld reicht, 
nur ein Zehnteil der vollen Gebühr erhoben. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, 
wenn die neue Belastung an die Stelle mehrerer älterer Belastungen tritt oder wenn sie außer 
auf die bisher belasteten auch auf weitere Grundstücke des nämlichen Eigentümers ein- 
getragen wird. 
4. Bei Werten bis zu 300 4 einschließlich werden in den Fällen dieses Paragraphen 
höchstens 2 4% erhoben. 
883. 
1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen, Widersprüchen, 
Verfügungsbeschränkungen werden fünf Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Als Eintrag 
einer Verfügungsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Eintragung der 
Stammgutseigenschaft, sowie die Überschreibung eines Grundstücks aus dem Bezirksgrundbuch 
in das für eine Standesherrschaft geführte besondere Grundbuch; der Vermerk über das Aus- 
scheiden aus dem Bezirksgrundbuch ist in beiden Fällen Nebenverrichtung im Sinne des § 85. 
Bei Vormerkungen zugunsten eines Anspruchs auf Löschung einer Eintragung findet § 88 
Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
2. Für alle Eintragungen, welche weder unter Absatz 1 und 3 dieses Paragraphen oder 
unter §8 81 und 82 fallen, noch auch nach §§ 85 und 86 gebührenfrei zu bewirken sind, 
werden drei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Dazu gehören insbesondere: 
. der Vermerk der ohne Veränderung des Eigentümers stattfindenden Teilung von 
Grundstücken; 
. der selbständige (ohne gleichzeitige Eintragung einer Eigentumsveränderung bewirkte) 
Vermerk der Zusammenlegung (Vereinigung, Zuschreibung) von Grundstücken, sofern 
nicht zufolge der Bestimmung unter k des § 86 Gebührenfreiheit eintritt; 
die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück; 
die Eintragung der nachträglichen Ausschließung der Erteilung eines Briefes oder der 
Aufhebung dieser Ausschließung; 
. die Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Bestimmungen 
und Ansprüche; 
die Anlegung eines Heftes für ein noch nicht in das Grundbuch eingetragenes oder 
für ein aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück; 
#das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Grundbuch, falls nicht gleichzeitig eine 
Eigentumsveränderung eingetragen wird; 
die nachträglich beantragte Eintragung des Erwerbspreises oder Schätzungswertes 
(vergleiche 8 85 Absatz 270). 
In den Fällen dieses Absatzes wird der Wert des Gegenstandes zu 2000 . ausnahms. 
weise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 4 und nicht über 50 000 angenommen. 
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