XLIV. 567
3. Für die Löschung einer Eintragung werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr, jedoch
bei Werten bis 100 . einschließlich höchsteus eine halbe Mark und bei Werten über 100 40
bis einschließlich 300 Ab höchstens 1 X erhoben. Als Löschung gilt auch die Eintragung
des Verzichts auf eine Hypothek sowie die Überschreibung eines Grundstücks aus dem Standes-
herrschaftsgrundbuch in das Bezirksgrundbuch.
4. In den Fällen des Absatzes 1 und 2 ist der Höchstbetrag der Gebühr bei Werten
bis zu 100 4 einschließlich 1 46.
§ 84.
1. Erfolgen in den Fällen der 55 82 und 83 bei einem Grundstück oder bei mehreren,
in demselben Grundbuchamtsbezirk gelegenen Grungstücken desselben Eigentümers mehrere
gleichartige Eintragungen oder mehrere Löschungen auf Grund einer Bewilligung oder sonstigen
Urkunde und auf Grund gleichzeitig gestellten Antrags, so werden die Eintragungs= oder
Löschungsgebühren nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben.
2 Im Sinne dieser Bestimmung (Absatz 1) gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder
welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des verstorbenen im Falle der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft oder Verwaltungsgemeinschaft gehören, als Grundstücke eines
Eigentümers.
1. Die Gebühren der §§ 81 bis 83 umfassen die Eutgegennahme und Beurkundung der zur
Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung erforderlichen Bewilligungen und sonstigen
Erklärungen sowie die übrigen bei der Eintragung oder Löschung vorkommenden Neben-
verrichtungen.
2. Nebenverrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
bei der Eintragung des Eigentümers die Löschung des bisherigen Eigentümers und
die Übertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen
in ein anderes Heft;
b. die Benachrichtigung der Beteiligten von der erfolgten Eintragung (Grundbuch-
ordnung § 55);
P. die Abschreibung eines Grundstückteils und die Eintragung desselben als selbständiges
Grundstück, wenn gleichzeitig die Eintragung der Belastung des Grungstückteils
erfolgt;
. die Anlegung eines besonderen Grundbuchhefts für ein Erbbaurecht und der Ver-
merk der Anlegung in dem Hefte des Grundstücks, wenn die Anlegung gleichzeitig
mit der Eintragung der Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts erfolgt
(Grundbuchordnung § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2)
c. der Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen,
in dem Hefte des herrschenden Grundstücks, wenn derselbe gleichzeitig mit der
Eintragung des Rechts in dem Grundbuchhefte des belasteten Grundstücks erfolgt,
sowie die Berichtigung jenes Vermerks, wenn die Berichtigung gleichzeitig mit der
—
·
c-
—
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Gesamt-
eintragungen.
Neben-
verrichlungen.