4. Von Persouen, welche als Juhaber von Rechten in die Grundbücher eingetragen oder
von diesen zur Einsichtnahme ermächtigt sind, ist, soweit diese Rechte in Betracht kommen, nur
die Hälfte obiger Gebühr zu erheben.
5. Den öffentlichen Behörden und Beamten des Reichs, des Großherzogtums und der
anderen Bundesstaaten steht die Einsicht kostenfrei zu, wenn sie aus dienstlichen Gründen erfolgt.
6. Die im Anhörungsverfahren bei oder nach der Umschreibung aus den bisherigen Grund-
und Pfandbüchern in die Grundbuchhefte erfolgende Einsicht des Grundbuchs und der Grund-
buchakten ist gebührenfrei.
8 93.
1. Wenn von den zur Begründung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch vor—
gelegten Urkunden beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden müssen, so werden für
die Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.
2. Für Abschriften oder Auszüge aus dem Grundbuch oder aus den beim Grundbuchamt
aufbewahrten Urkunden wird außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1b erhoben. Die
Gebühr kommt für Abschriften, die auf Grund desselben Antrags und bezüglich desselben
Eigentümers erteilt werden, nur einmal in Ansatz; Eheleute und Miteigentümer gelten hierbei
als eine Person. Die Beglaubigung erfolgt gebühreufrei.
3. Für die Bescheinigung (Zeugnis), daß eine bestimmte Person als Eigentümer bestimmter
Grundstücke eingetragen oder daß sie als solcher nicht eingetragen ist, desgleichen für die Be-
scheinigung, daß auf bestimmte Liegenschaften keine Lasten eingetragen sind, wird außer den
Schreibgebühren eine Gebühr von 1 X0 erhoben. Für andere Bescheinigungen über den Inhalt
des Grundbuches beträgt die Gebühr 2 46.
4. Wenn der Wert eines Grundstücks den Betrag von 10 000. übersteigt, erhöhen sich
die Gebühren für die Bescheinigung (Absatz 3) auf das Doppelte.
5. Die Gebühr der Absätze 3 und 4 wird nur einmal erhoben, auch wenn das nämliche
Zeugnis mehrere selbständige Bescheinigungen, insbesondere die Eigentums und Lastenzengnisse
für Nachlaßverhandlungen, umfaßt.
6. Auf die Gebühren nach Absatz 2 bis 4 findet die Gebührenfreiheit (§ 12) keine
Anwendung.
8 94.
1. Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften finden auf das Erbbaurecht,
das Bergwerkseigentum und die in § 34 des Grundbuchausführungsgesetzes bezeichneten Be-
rechtigungen entsprechende Anwendung. Für die Eintragung des Bergwerkseigentümers im
Falle der Zusammenlegung mehrerer bis dahin verschiedenen Berechtigten gehörigen Bergwerke
wird jedoch nur die Hälfte der Gebühren nach Reihe B erhoben.
2. Für die Eintragung der Verleihung des Bergwerkseigentums wird die volle Gebühr
erhoben. Der Wert des Bergwerkseigentums wird, wenn nur ein Mineral verliehen wurde,
zu 10000 4%, bei Verleihung mehrerer Mineralien für jedes weitere Mineral um 5000 /%
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 91
Abschriften,
Auszüge, Be-
scheinigungen.
Erbbaurecht,
BVergwerks-
eigentum und
dergleichen.