XIIV. 573
2. Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Bestellung des Verwahrers einschließlich der
Bestimmung seiner Vergütung in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, für die Anordnung einer Verwaltung der Nießbrauchsache nach 88 1052, 1054
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dieselbe nicht von dem Prozeß- oder Vollstreckungsgerichte
ausgeht, sowie für die in § 12.16 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Entscheidung.
8 99.
Zwei Zehnteile der Gebühr nach Reihe & werden erhoben: Bewilligung
. für die Bewilligung der öffeutlichen Zustellung einer Willenserklärung (§ 132 Absatz 2 n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs); dergl.
b. für die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 176
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
. für die Bestellung eines Vertreters des Grundstückseigentümers in den Fällen der
§5§ 1141 Absatz 2, 1192, 1200 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
100.
1. Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht badischen Gerichts in Angelegenheiten Ersuchen um
der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Ersuchens einer anderen nicht badischen Behörde,
welche in dem betreffenden Staate die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts oder des Nach—
laßgerichts wahrnimmt, in diesen Augelegenheiten sind anßer den baren Auslagen zu erheben:
u. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren bestimmt
sind, diese Gebühren;
.wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht ist, ein
Zehnteil der Gebühr nach Reihe A, jedoch nicht über 10 46;
:. inl allen anderen Fällen zwei Zehnteile der erwähnten Sätze, jedoch nicht über 20 (ll.
: Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.
3. Das Justizministerium ist ermächtigt, von Erhebung der in Absatz 1 bestimmten
Gebühren in Bezug auf diejenigen Staaten abzusehen, in welchen für die Erledigung gleich-
artiger Ersuchen Gebühren nicht erhoben werden.
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8 101.
1. Für von Gerichten oder Notaren zu erledigende Angelegenheiten der freiwilligen General.
Gerichtsbarkeit, für welche weder eine Gebühr bestimmt, noch die gebührenfreie Erledigung llausel.
vorgesehen ist und welche nicht bloß als Nebengeschäfte anderer gebührenpflichtiger Geschäfte
anzusehen sind, werden fünf Zehnteile der Gebühr nach Reihe C, daneben gegebenenfalls Reise-
kosten und Zusatzgebühren nach § 76 erhoben.
2. Die Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 2 45, werden erhoben für die dem
Notar in amtlicher Eigenschaft obliegende Erhebung und Ablieferung von Geld außerhalb der
Zwangsvollstreckung, sowie für die durch einen Notar erfolgende Verwahrung von Wertpapieren.
91.