588 XLIV.
150.
Fortgeltung 1. Soweit nach dem Inkraftreten dieses Gesetzes Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
üerr bieherigen harkeit noch nach Maßgabe der bisherigen Gesetze zu erledigen sind, finden auch hinsichtlich
Gesetze. * . . . .
der Kosten die bisherigen Gesetze Anwendung.
2. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Zwangsvollstreckungen, die nach dem
Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach den bisherigen Vor—
schriften zu erledigen sind (Einführungsgesetz zum Zwangsversteigerungsgesetz 8 15).
151.
Gebühren In den von diesem Gesetz betroffenen Angelegenheiten werden die Gebühren für die
der Mechtet Tätigkeit der Rechtsanwälte bis zur gesetzlichen Regelung, welche längstens bis zum 1. Jannar
iite 1915 zu erfolgen hat, durch landesherrliche Verordunng bestimmt.
132.
Vollzugs= und 1. Das Justizministerium erläßt die erforderlichen Vollzugs= und Übergangsbestimmungen.
Dasselbe ist insbesondere ermächtigt, das Verfahren bei Ansatz und bei der Erhebung der
HKosten im Verordnungswege zu regeln.
2. Das Justimminssteriam ist ferner ermächtigt, für Grundbuchsachen behufs Überleitung
in das neue Recht die in diesem Gesetze bestimmten Gebühren zu ermäßigen oder gänzlich
zu erlassen.
3. Das Justizministerium ist endlich ermächtigt, von der Erhebung der in § 45 IIIh
und in § 46 Absatz 2 für Gesellschaften, welche ihren Sitz nicht im Großherzogtum haben,
bestimmten höheren Sätze dann abzusehen, wenn der Staat, in welchem sie ihren Sitz haben,
von Gesellschaften, welche den Sitz im Großherzogtum haben, höhere als die für einheimische
Gesellschaften bestimmten Gebühren nicht erhebt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. September 1908.
—ê 23 *
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Dusch. von Roeder.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.