Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLV. 593 
. Als Entschädigung für die sonstigen durch den Umzug verursachten Kosten (allgemeine 
Kosten) erhalten nach Maßgabe der Klasseneinteilung des § 3 die Beamten der Klasse: 
1 300 4 
II 250 „ 
II# 200 „ 
IV 150 „, 
V. 125 „. 
VI 100 „ 
VII 75 „ 
VIII „„0 
... » 
Maßgebend ist diejenige Klasse, welcher der Beamte vor seiner Versetzung angehört hat. 
Die Entschädigung für allgemeine Kosten kann, wenn der Beamte aus besonderen Gründen 
zu außergewöhnlich hohen Auslagen genötigt war, bis zum Betrag des nachgewiesenen tat- 
sächlichen und von der zuständigen Behörde als notwendig anerkannten Aufwands erhöht werden. 
13. 
Umzugsfostenvergütung der etatmäßigen Beamten ohne eigenen Hausstand. 
Bei Versetzungen etatmäßiger Beamten ohne eigenen Hausstand werden die gesamten 
Umzugskosten nach dem tatsächlichen und in dem von der zuständigen Behörde als notwendig 
anerkannten Betrag vergütet. 
Unter den tatsächlichen Auslagen ist als Ersatz für Verpflegungskosten während der Dauer der 
Reise bis zum Bezug einer Wohnung am Aufzugsort die Aufwandsentschädigung nach den 8§ 3 und 4 
zu berechnen. Für die Zeit nach der dritten Übernachtung im Gasthause am Aufzugsort darf 
jedoch eine Aufwandsentschädigung nur in besonders begründeten Fällen angerechnet werden. 
14, 
Gewährung von Mietzinsentschädigung. 
Außerdem wird für die Zeit, für die ein Beamter infolge der Versetzung nachweislich 
doppelten Mietzins zu entrichten hat, insoweit Ersatz geleistet, als der Mietzins den doppelten 
Betrag des Wohnungsgeldes des Beamten nicht übersteigt; diese Vergütung darf jedoch höchsteus 
für einen Zeitraum von nenn Monaten gewährt werden. 
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm, falls er die Wohnung nach 
seinem Umzug leer stehen lassen mußte, für die Zeit des Leerstehens eine Entschädigung in 
der Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Wohnung gewährt werden, insoweit dieser Mietwert 
den doppelten Betrag des seitherigen Wohnungsgeldes nicht übersteigt, jedoch keinenfalls für 
einen längeren Zeitraum als für die Dauer von sechs Monaten. 
8 15. 
Ausnahmsweise Gewährung von Umzugskosten. 
Eine gänzliche oder teilweise Umzugskostenvergütung und Mietzinsentschädigung (§ 14) 
kann auch in anderen als den in § 11 erwähnten Fällen, so namentlich bei der erstmaligen
	        
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