Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

594 XIV. 
Anstellung oder bei der Wiederanstellung eines Beamten im Staatedienste sowie bei Umzügen 
innerhalb des Wohnorts, die aus dienstlichen Gründen veranlaßt sind, innerhalb der durch 
die voranstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen, jedoch nur bis zum Betrag des nach 
gewiesenen tatsächlichen und von der zuständigen Behörde als notwendig auerkannten Aufwands 
gewährt werden. 
III. Abergangs- und Schlubbestimmungen. 
* 16. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in Kraft mit der Maßgabe, daß es auf 
diejenigen auswärtigen Dienstgeschäfte und diejenigen Umzüge Auwendung zu finden hat, die 
nach dem 31. Dezember 1908 begonnen haben. 
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Oktober 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell.
	        
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