Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XI. V. 595 
Aulage 
(zu § 3 des Gesetes). 
Klasseneinteilung. 
Obere Beamte. 
Klasse I. 16 + 6 Mark. 
Minister und andere Mitglieder des Staatsministeriums. 
Präsident der Oberrechnungskammer, des Oberlandesgerichts und des Verwaltungs- 
gerichtshofs. 
Klasse II. 12 + 5 Mark. 
Gesandte. 
Ministerialdirektoren und vortragende Näte der Ministerien. Vorstand des Geheimen 
Kabinetts. 
Direktoren, Abteilungsvorstände und vorsitzende Räte der Kollegialmittelstellen. 
Mitglieder der Oberrechnungskammer. 
Senatspräsidenten und andere Mitglieder des Oberlandesgerichts. 
Vorsitzender Rat und andere Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs. 
Präsidenten und Direktoren der Landgerichte. 
Oberstaatsanwalt und Erste Staatsanwälte. 
Direktor der Staatsschuldenverwaltung. 
Korpskommandeur der Gendarmerie. 
Vorstände des Generallandesarchivs, des Landesgewerbeamts, der Fabrikinspektion und des 
Statistischen Landesamts. 
Vorstände der staatlichen Sammlungen, der Sternwarte sowie Konservatoren. 
Ordentliche Professoren an den Hochschulen und Professoren an der Akademie der 
bildenden Künste. 
Klasse 1II. 10 J+ 4 Mark. 
Mitglieder der Kollegialmittelstellen und Hilfsreferenten bei Ministerien. 
Zweite Beamte beim Geheimen Kabinett. 
Amtsgerichtsdirektoren. 
Vorstände der Heil= und Pflegeanstalten. 
Vorstände von Strafanstalten. 
Vorstände von Bezirksämtern, Vorsitzende der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, 
Polizeidirektoren, sowie den Amtsvorständen gleichstehende zweite Beamte bei großen Bezirksämtern. 
Mitglieder der Landgerichte und Staatsanwälte soweit nicht in Klasse II. 
Mitglieder des Generallandesarchivs, des Landesgewerbeamts, der Fabrikinspektion und des 
Statistischen Landesamts.
	        
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