XLV. 597
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 3. Oktober 1908.)
Die Einführung einer Werkmeisterprüfung für den maschinentechnischen und elektrotechnischen Dienst
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
und Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt:
81.
Zum öffentlichen Dienst im Gebiete der Staatsverwaltung, der Kenntnisse und Fertig—
keiten im Maschinenbau und in der Elektrotechnik erfordert und nicht Ingenieuren mit Hoch-
schulbildung zu übertragen ist, sind vorzugsweise solche Techniker zu verwenden, die ihre
Befähigung durch eine nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung abgelegte Prüfung dar-
getan haben.
Die nähere Bezeichnung der hierher gehörigen Dienste bleibt jedem Ministerium für seinen
Geschäftskreis vorbehalten.
82.
Die Prüfung wird jährlich einmal zu Karlsruhe durch eine Kommission abgehalten, deren
Vorsitzenden das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen—
heiten ernennt.
Die weiteren Kommissionsmitglieder werden von diesem Ministerium im Benehmen mit
dem Ministerium des Innern aus der Zahl der Mitglieder oder technischen Beamten der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der Lehrer der Baugewerkeschule ernannt.
Der Zeitpunkt des Beginns der Prüfung wird im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Für die Zulassung zur Prüfung wird erfordert, daß der darum Nachsuchende
1. Angehöriger des deutschen Reiches ist,
2. das 23. Lebensjahr zurückgelegt hat,
3. in der Regel die sämtlichen Klassen der betreffenden Abteilung der Großherzoglichen
Baugewerkeschule mit Erfolg durchlaufen, auch die vorgeschriebene Zwischeuprüfung in
Deutsch bestanden oder entsprechende fachliche Vorbildung an einer anderen, mindestens
gleichwertigen Anstalt erlangt hat,