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XI. V.
Eine vollständige Lehre als Maschinenschlosser oder, wenn er auf Verwendung in der
Schwachstromtechnik abhebt, als Feinmechauiker durchgemacht und die Gesellenprüfung
abgelegt, sowie außerdem eine mindesteus zweijährige praktische Tätigkeit — also ins-
gesamt fünf Jahre Praxis — hinter sich hat. Die praktische Tätigkrit muß aus-
geübt worden sein:
u. von Anwärtern für maschinentechnische Stellen in Maschinenfabriken und Eisenbahn=
werkstätten;
von Anwärtern für Stellen in der Schwachstromtechnik in einschlägigen fein-
mechanischen Werkstätten mit der Maßgabe, daß von der obengenannten zweijährigen
Praxis mindestens je neun Monate auf Fabriken und zwar 1. mit allgemeinem
Maschinenbau und 2 mit elektrischer Starkstromtechnik entfallen.
Von dieser, zu je neun Monaten auf den allgemeinen Maschinenbau und die
Starkstromtechnik entfallenden praktischen Beschäftigung werden diejenigen Fein-
mechaniker entbunden, welche mit Genehmigung der Generaldirektion der Groß-
herzoglichen Staatseisenbahnen eine Lehre in der Telegraphenwerkstätte der Groß-
herzoglichen Staatseisenbahnen in Karlsruhe durchgemacht und außerdem nach
Angabe der genaunten Behörde während der Ferien eine weitere praktische Aus-
bildung im allgemeinen Maschinenbau in einer Eisenbahnwerkstätte erhalten haben;
C. von Anwärtern für sonstige elektrotechnische Stellen in elektrotechnischen Fabriken,
Elektrizitätswerken oder größeren Installationsgeschäften mit der Maßgabe, daß
außer der Lehrzeit von der obengenannten zweijährigen Mindestpraxis bei den An-
wärtern, welche Feinmechanik erlernt haben, mindestens neun Monate auf den
allgemeinen Maschinenbau kommen.
84.
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2
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beim Bezirksamt schriftlich einzureichen und
von diesem, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und, wenn nötig, ergänzt worden sind,
dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Augelegenheiten vorzulegen.
Deu Gesuche sind beizugeben:
I
Ein kurzer Lebensabriß des Gesuchstellers mit der Angabe von Vor= und Familien-
namen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Gang und Umfang der voran-
gegangenen Studien;
. Geburts, Staatsaugehörigkeits— und Leumundszengnis:
Zeugnisse über vorangegangene praktische Tätigkeit und über den Besuch von Lehr-
anstalten (§ 3 Ziffer 3).
Die von Privatpersonen ausgestellten Zeugnisse müssen amtlich beglaubigt sein.
Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
Die Prüfung teilt sich in eine schriftliche und graphische und eine mündliche. Sie erstreckt
sich auf folgende Fächer: