Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

(i0 XIV. 
2. Grundzüge der Lehre vom Wechselstrom und Drehstrom. Einfache Aufgaben 
rechnerischer und beschreibender Art aus dem Gebiete der Trausformatoren, 
Maschinen und Motoren für Wechselstrom und Drehstrom; 
elektrische Lichtqnellen und ihre Verwendung; 
. der elektrische Teil der Kraftwerke für Gleichstrom und Wechselstrom; 
. die Berechnung elektrischer Leitungen, Ermittlung der Stromverteilung in 
einfachen Leitungsnetzen; 
b. Schwachstrom: Telegraphen= und Fernsprechwesen, elektrisches Signalwesen; 
C. Laboratorium: Durchführung einer einfachen Aufgabe aus der Meßkunde. 
Bei denjenigen Kandidaten, welche eine Maschineuschlosser-Praxis durchgemacht haben, 
gelten die unter b. verzeichneten Lehrgegenstände nur als Wahlfächer. 
Die Aufgaben in sämtlichen praktischen Fächern werden mit dem Gesichtspunkt gegeben, 
daß sich der zu Prüfende über den Besitz derjeuigen Kenntnisse und Fertigkeiten ausweise, 
welche notwendig sind, um Wesen und Wirkungsweise von Anlagen und Maschinen aus dem 
Gebiete der Maschinen= und Elektrotechnik richtig aufzufassen und die Ausführung derartiger 
Anlagen und Maschinen zu überwachen. 
S F S 
§. 6. 
Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung und, wenn letztere 
als bestanden erachtet wird, über die Erteilung einer der 3 Noten: „sehr gut“, „gut", 
„genügend“ befähigt. Diejenigen, welche bestanden sind, erhalten darüber eine vom Vorsitzenden 
der Prüfungskommission unterzeichnete Urkunde. Die Namen derselben werden im Staats- 
anzeiger bekannt gemacht. 
Die nicht Bestandenen können sich noch ein zweites Mal im Laufe der nächsten 5 Jahre 
der Prüfung unterziehen. 
87. 
Für die Teilnahme an der Prüfung ist vor Beginn derselben von jedem der zu Prüfenden 
eine Gebühr von 20 Mark zu entrichten. 
Vermögenslosen kann die Gebühr durch das Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten erlassen werden. 
88. 
Die in der Prüfung Bestandenen erlangen hierdurch das Prädikat „Werkmeister“. 
89. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf diejenigen Bewerber, welche die 
Großherzogliche Baugewerkeschule besucht und im Sommer-Halbjahr 1909 oder später die 
V. Klasse der maschinenbautechnischen Abteilung durchlaufen haben.
	        
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