Nr. XLVI. 605
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. Oktober 1908.
Juhalt.
Gesetz: Das Ortsstraßengesetz.
Ortsstraßengesetz.
(Vom 15. Oktober 1908)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
A. Allgemeine Bestim mungen.
81.
1. Die Herstellung. Unterhaltung und Reinigung der dem Aubau dienenden öffentlichen Allgemeines.
Wege im Gemeindebezirk (Ortsstraßen) liegt der Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes ob.
2. Soweit eine Ortsstraße jedoch Teil einer Landstraße oder Kreisstraße ist, richtet sich
die Pflicht der Herstellung und Unterhaltung (Baupflicht) nach den Bestimmungen des Straßen-=
gesetzes.
3. Die für Ortsstraßen geltenden Vorschriften finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, auch auf dem Anban dienende öffentliche Plätze Anwendung.
B. Die Planfeststellung.
82.
1. Die Pläne neuer Ortsstraßen sind in einem dem voraussichtlichen Bedürfnis entsprechenden Neue Ous-
Umfange festzustellen. 1 wuen .
2 Hierbei ist den Anforderungen der Gesundheit, des zu erwartenden Verkehrs und der für die Plau-
Feuersicherheit sowie des Wohnungsbedürfnisses und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufstellung.
der Einwohner Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß öffentliche Plätze
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