Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVI. 607 
Eingetragenen und, soweit ein Widerspruch gegen die Richtigkeit dieses Eintrages eingetragen 
ist, auch diesenigen, zu deren Gunsten der Widerspruch eingetragen ist. 
4. Das Bezirksamt erhebt sodann über den Plan nebst Beilagen und gegebenenfalls über 
die erhobenen Einwendungen die erforderlichen technischen Gutachten sowie, wenn der Plan 
den Bestand einer Landstraße oder Kreisstraße oder einer Bahnanlage berührt, jedenfalls auch 
eine Außerung der zur Vertretung dieser Straßen und Anlagen berufenen Stellen und hält, 
nötigenfalls unter Beizug des Gemeinderats, der Beteiligten und der Sachverständigen eine 
Tagfahrt zur Einnahme eines Augenscheins und zur Erörterung des Plaues sowie der etwa 
erhobenen Einwendungen ab. 
5. Nach beendeter Vorverhandlung beschließt der Bezirksrat über die Feststellung des 
Planes. Hierbei sind Anderungen des Plaues nur zulässig, soweit es sich um eine Beschränkung 
des Plangebiets oder um unwesentliche Anderungen im Sinne des § 5 Absatz 3 haudelt und in 
beiden Fällen der Gemeinderat und die Beteiligten gehört sind. 
6. Der Plan wird wirksam, sobald er endgültig festgestellt ist. Die Tatsache der end- 
gültigen Feststellung ist auf dem Plane selbst zu beurkunden und in der Gemeinde auf die für 
die Verkündung ortspolizeilicher Vorschriften bestimmte Weise öffentlich bekannt zu machen. 
7. Die Einsicht des festgestellten Ortsstraßenplaus ist jedermann gebührenfrei gestattet 
* 4. 
1. Grundbesitzer, welche ein in ihrem Eigentum stehendes Gelände einer zusammen= 
hängenden Bebauung erschließen wollen, können von dem Bezirksrat ermächtigt werden, an 
Stelle des Gemeinderats die Feststellung der Straßenpläne für das zu bebauende Gebiet selbst zu 
betreiben, wenn der Gemeinderat sich dessen geweigert oder, was der Weigerung gleich zu 
achten ist, binnen drei Monaten dem Verlangen der Unternehmer keine Folge gegeben hat. 
2. Die Ermächtigung darf nur nach Vernehmung des Gemeinderats, dem auch jetzt noch 
unbenommen ist, das Feststellungsverfahren selbst in die Wege zu leiten, erteilt werden; 
geeignetenfalls sind auch die Gemeinderäte von Nachbargemeinden, deren Interessen durch das 
Unternehmen berührt werden, zu hören. Die Ermächtigung ist zu versagen, wenn der beab- 
sichtigten Bebauung öffentliche Interessen der in § 2 Absatz 2 und in § 12 Absatz 2 bezeichneten 
Art im Wege stehen. 
3. Die Unternehmer sind verpflichtet, vor Beginn der Straßenherstellung das Straßen- 
gelände unentgeltlich und lastenfrei in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen und vor 
Feststellung der Pläue hierfür sowie für die Kosten der Herstellung und Einrichtung der 
Straße bis zum Anschluß an eine bestehende Ortsstraße und für die Kosten der Unterhaltung 
auf die vom Bezirksrate zu bestimmende Zeitdauer Sicherheit zu leisten. Betrag und Art 
der Sicherheit bestimmt in Ermangelung einer Einigung der Bezirksrat. 
4. Im übrigen finden auf das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des § 3 mit der 
Maßgabe Anwendung, daß zu einer von dem Bezirksamt etwa angeordneten Tagfahrt (§ 3 
Absatz 4) die Unternehmer und der Gemeinderat beizuziehen sind. 
95. 
3. Fest- 
stellungs= 
verfahren 
auf Antrag 
Privater.
	        
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