Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

b. Pläue für 
Anderung 
bestehender 
Straßen und 
Straßenpläne. 
C. Vansperre. 
d. Feststellung 
der V 
i 
Straßenhöhe 
im Einzelsall. 
608 XLVI. 
85. 
1. Die Vorschriften der 88 2 und 3 über die Feststellung der Pläne für neue Orts- 
straßen finden auf Pläne zum Zweck der Erweiterung, Verlegung oder sonstiger Anderungen 
bestehender Ortsstraßen sowie auf Pläne zum Zweck der Anderung endgültig festgestellter 
Ortsstraßenpläne mit den aus Absatz 2 und 3 sich ergebenden Einschränkungen entsprechende 
Anwendung. 
2. Plauänderungen sollen nur aus triftigen Gründen beschlossen werden. 
3. Unwesentliche Anderungen endgültig festgestellter Pläne, wie geringfügige Veränderungen 
an den Baufluchten oder der Höhenlage, Eckabschrägungen und dergleichen, kann jedoch die 
Baupolizeibehörde auf Antrag des Gemeinderats selbständig genehmigen, wenn die beteiligten 
Grundeigentümer auf Bekanntgabe nicht widersprechen. 
4. Auch auf die Aufgabe der Ausführung festgestellter Ortsstraßenpläne findet das Ver- 
fahren nach §§ 2 und 3 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
86. 
1. Erscheint die Feststellung oder Anderung von Ortsstraßenpläuen angezeigt, so kann 
die Baupolizeibehörde auf Antrag des Gemeinderats die Bausperre über das Plangebiet 
verhängen. 
2. Die Bausperre hat die Wirkung, daß bis zur endgültigen Erledigung des einzuleitenden 
Verfahrens Neubauten sowie der Um= und Ausbau bestehender Gebände und deren Wieder- 
aufbau nicht genehmigt werden. Die Baupolizeibehörde kann jedoch hieroon nach Vernehmung 
des Gemeinderats im gleichen Umfange wie nach Feststellung des Plaues (§ 9) Ausnahmen 
bewilligen. 
3. Die Verhängung der Bausperre ist unter genauer Angabe des von ihr betroffenen 
Gebiets in der für die Verkündung ortspolizeilicher Vorschriften bestimmten Weise und jeden- 
falls auch durch das Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. Sie wird mit der Bekannt- 
machung wirksam und tritt außer Kraft, sobald das Verfahren endgültig erledigt oder seit 
der Bekanntmachung ein Jahr abgelaufen ist. 
4. Aus triftigen Gründen kann diese Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert 
werden. 
§ 7. 
1. Ist die Bauflucht für den Anbau an einer schon bestehenden Ortsstraße nicht allgemein 
auslach festgestellt, so kann die Baupolizeibehörde dieselbe nach Vernehmung des Gemeinderats und in 
den Fällen des § 1 Absatz 2 nach Vernehmung der zuständigen Straßenbauverwaltung für 
den einzelnen Fall bestimmen, sofern sie nicht im öffentlichen Interesse die allgemeine Fest- 
stellung für geboten erachtet. 
2. Das Gleiche gilt für die Bestimmung der Straßenhöhe.
	        
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