b. Pläue für
Anderung
bestehender
Straßen und
Straßenpläne.
C. Vansperre.
d. Feststellung
der V
i
Straßenhöhe
im Einzelsall.
608 XLVI.
85.
1. Die Vorschriften der 88 2 und 3 über die Feststellung der Pläne für neue Orts-
straßen finden auf Pläne zum Zweck der Erweiterung, Verlegung oder sonstiger Anderungen
bestehender Ortsstraßen sowie auf Pläne zum Zweck der Anderung endgültig festgestellter
Ortsstraßenpläne mit den aus Absatz 2 und 3 sich ergebenden Einschränkungen entsprechende
Anwendung.
2. Plauänderungen sollen nur aus triftigen Gründen beschlossen werden.
3. Unwesentliche Anderungen endgültig festgestellter Pläne, wie geringfügige Veränderungen
an den Baufluchten oder der Höhenlage, Eckabschrägungen und dergleichen, kann jedoch die
Baupolizeibehörde auf Antrag des Gemeinderats selbständig genehmigen, wenn die beteiligten
Grundeigentümer auf Bekanntgabe nicht widersprechen.
4. Auch auf die Aufgabe der Ausführung festgestellter Ortsstraßenpläne findet das Ver-
fahren nach §§ 2 und 3 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
86.
1. Erscheint die Feststellung oder Anderung von Ortsstraßenpläuen angezeigt, so kann
die Baupolizeibehörde auf Antrag des Gemeinderats die Bausperre über das Plangebiet
verhängen.
2. Die Bausperre hat die Wirkung, daß bis zur endgültigen Erledigung des einzuleitenden
Verfahrens Neubauten sowie der Um= und Ausbau bestehender Gebände und deren Wieder-
aufbau nicht genehmigt werden. Die Baupolizeibehörde kann jedoch hieroon nach Vernehmung
des Gemeinderats im gleichen Umfange wie nach Feststellung des Plaues (§ 9) Ausnahmen
bewilligen.
3. Die Verhängung der Bausperre ist unter genauer Angabe des von ihr betroffenen
Gebiets in der für die Verkündung ortspolizeilicher Vorschriften bestimmten Weise und jeden-
falls auch durch das Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. Sie wird mit der Bekannt-
machung wirksam und tritt außer Kraft, sobald das Verfahren endgültig erledigt oder seit
der Bekanntmachung ein Jahr abgelaufen ist.
4. Aus triftigen Gründen kann diese Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert
werden.
§ 7.
1. Ist die Bauflucht für den Anbau an einer schon bestehenden Ortsstraße nicht allgemein
auslach festgestellt, so kann die Baupolizeibehörde dieselbe nach Vernehmung des Gemeinderats und in
den Fällen des § 1 Absatz 2 nach Vernehmung der zuständigen Straßenbauverwaltung für
den einzelnen Fall bestimmen, sofern sie nicht im öffentlichen Interesse die allgemeine Fest-
stellung für geboten erachtet.
2. Das Gleiche gilt für die Bestimmung der Straßenhöhe.