XLVI. 609
88.
1. Nach endgültiger Feststellung eines Ortsstraßenplans ist der Gemeinderat zu jedem c#. Wirlungen
ihm geeignet scheinenden Zeitpunkte berechtigt, von dem einzelnen Grundeigentümer die Ab- * Perca
tretung der in die geplanten Ortsstraßen, öffentlichen Plätze und sonstigen Wege (8§ 2 Absatz 5) 7 Wnecn 4
fallenden Grundstücke oder Grundstücksteile gegen Entschädigung zu verlangen. Nötigenfalls Vilicht der
hat er zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes eine Entscheidung des Kmeindezu
Staatsministeriums über die Abtretungspflicht zu erwirken. Straßeen=
2. Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks kann dessen sofortige Ubernahme durch gelandes.
die Gemeinde verlangen, wenn nach dem festgestellten Plane das Grundstück in seinem ganzen
Umfang abzutreten ist oder wenn und soweit es infolge seiner Lage an einer bereits be—
stehenden Ortsstraße zur Bebauung geeignet ist oder wenn das Grundstück für einen öffentlichen
Platz bestimmt und das Gelände für die den Platz umgebenden Straßen von der Gemeinde
erworben ist.
3. Hinsichtlich eines überbauten Grundstücks kaun der Eigentümer, soweit dasselbe in den
Raum der geplanten Straßen, Plätze und Wege fällt, die Übernahme durch die Gemeinde
schon vor der Straßenherstellung auf den Zeitpunkt verlangen, in welchem das zu über-
nehmende Gelände von Gebäuden freigelegt ist.
4. lüer die Verbindlichkeit der Gemeinde zur Ubernahme entscheidet der Bezirksrat als
Verwaltungsbehörde.
5. Auf die Bestimmung der Entschädigung finden in allen Fällen die Vorschriften des
Enteignungsgesetzes Anwendung.
89.
1. Für Bauten auf dem an die geplanten Ortsstraßen angrenzenden Gelände hat die
Feststellung des Ortsstraßenplans die Wirkung, daß dafür die festgesetzte Straßenhöhe und
für die nach der Ortsstraße gerichtete Gebäudeseite mit der aus Absatz 3 und 4 sich ergebenden beschräu-
Einschränkung die festgestellte Bauflucht maßgebend ist. Die Baupolizeibehörde kann nach ngen.
Vernehmung des Gemeinderats hiervon Ausnahmen gestatten.
2. Die Planfeststellung hat weiter hinsichtlich der in die geplanten Ortsstraßen, Plätze
und sonstigen Wege fallenden Fläche sowie hinsichtlich des Vorgartengeländes die Wirkung,
daß die ÜUberbauung sowie der Um= und Ausbau daselbst bestehender Gebäude und deren
Wiederaufbau mit der aus Absatz 3 und 4 sich ergebenden Einschräukung untersagt ist.
Einstweilige Bauten von untergeordneter Bedeutung kann jedoch die Baupolizeibehörde gestatten,
wenn der Eigentümer sich verpflichtet, sie auf Verlangen der Baupolizeibehörde jederzeit und
ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen.
3. Um= und Ausbauten bestehender Gebäude, welche die spätere Durchführung des Orts-
straßenplans nicht unverhältnismäßig erschweren, können von der Baupolizeibehörde nach Ver-
nehmung des Gemeinderats genehmigt werden.
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