Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVI. 609 
88. 
1. Nach endgültiger Feststellung eines Ortsstraßenplans ist der Gemeinderat zu jedem c#. Wirlungen 
ihm geeignet scheinenden Zeitpunkte berechtigt, von dem einzelnen Grundeigentümer die Ab- * Perca 
tretung der in die geplanten Ortsstraßen, öffentlichen Plätze und sonstigen Wege (8§ 2 Absatz 5) 7 Wnecn 4 
fallenden Grundstücke oder Grundstücksteile gegen Entschädigung zu verlangen. Nötigenfalls Vilicht der 
hat er zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes eine Entscheidung des Kmeindezu 
Staatsministeriums über die Abtretungspflicht zu erwirken. Straßeen= 
2. Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks kann dessen sofortige Ubernahme durch gelandes. 
die Gemeinde verlangen, wenn nach dem festgestellten Plane das Grundstück in seinem ganzen 
Umfang abzutreten ist oder wenn und soweit es infolge seiner Lage an einer bereits be— 
stehenden Ortsstraße zur Bebauung geeignet ist oder wenn das Grundstück für einen öffentlichen 
Platz bestimmt und das Gelände für die den Platz umgebenden Straßen von der Gemeinde 
erworben ist. 
3. Hinsichtlich eines überbauten Grundstücks kaun der Eigentümer, soweit dasselbe in den 
Raum der geplanten Straßen, Plätze und Wege fällt, die Übernahme durch die Gemeinde 
schon vor der Straßenherstellung auf den Zeitpunkt verlangen, in welchem das zu über- 
nehmende Gelände von Gebäuden freigelegt ist. 
4. lüer die Verbindlichkeit der Gemeinde zur Ubernahme entscheidet der Bezirksrat als 
Verwaltungsbehörde. 
5. Auf die Bestimmung der Entschädigung finden in allen Fällen die Vorschriften des 
Enteignungsgesetzes Anwendung. 
89. 
1. Für Bauten auf dem an die geplanten Ortsstraßen angrenzenden Gelände hat die 
Feststellung des Ortsstraßenplans die Wirkung, daß dafür die festgesetzte Straßenhöhe und 
für die nach der Ortsstraße gerichtete Gebäudeseite mit der aus Absatz 3 und 4 sich ergebenden beschräu- 
Einschränkung die festgestellte Bauflucht maßgebend ist. Die Baupolizeibehörde kann nach ngen. 
Vernehmung des Gemeinderats hiervon Ausnahmen gestatten. 
2. Die Planfeststellung hat weiter hinsichtlich der in die geplanten Ortsstraßen, Plätze 
und sonstigen Wege fallenden Fläche sowie hinsichtlich des Vorgartengeländes die Wirkung, 
daß die ÜUberbauung sowie der Um= und Ausbau daselbst bestehender Gebäude und deren 
Wiederaufbau mit der aus Absatz 3 und 4 sich ergebenden Einschräukung untersagt ist. 
Einstweilige Bauten von untergeordneter Bedeutung kann jedoch die Baupolizeibehörde gestatten, 
wenn der Eigentümer sich verpflichtet, sie auf Verlangen der Baupolizeibehörde jederzeit und 
ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen. 
3. Um= und Ausbauten bestehender Gebäude, welche die spätere Durchführung des Orts- 
straßenplans nicht unverhältnismäßig erschweren, können von der Baupolizeibehörde nach Ver- 
nehmung des Gemeinderats genehmigt werden. 
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