Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Eintritt der 
Ortsstraßen-= 
baupflicht. 
Duldung 
öffentlicher 
Einrichtungen 
durch die 
Angrenzer. 
610 XI.VI. 
4. JIn gleicher Weise kann, soweit nicht schon durch ortspolizeiliche Vorschrift auf Grund 
des § 116 des Polizeistrafgesetzbuchs hierüber Bestimmung getroffen ist, die Baupolizeibehörde 
nach Vernehmung des Gemeinderats gestatten, daß einzelne Gebäudeteile, Risalite, Balkone, 
Erker, Gesimse, Treppen, Türen, Fenster, Läden, Kellerschachte und dergleichen über die fest- 
gestellte Fluchtlinie hervortreten, sofern dies mit den Rücksichten auf den Verkehr vereinbar 
und nicht für Nachbargrundstücke mit erheblichem Nachteile verknüpft ist. 
C. Der Eintritt der Ortsstraßenbaupsticht. 
8 10. 
1. Die Gemeinde ist verpflichtet, die planmäßig festgestellten Ortsstraßen, öffentlichen 
Plätze und sonstigen Wege herzustellen, sobald hierfür ein Bedürfnis besteht. Ihre Verpflichtung 
wird hinsichtlich der Ortsstraßen jedenfalls dann wirksam, wenn und soweit an einer solchen 
mindestens auf einer Seite neue oder ältere Gebäude in wesentlich regelmäßiger Folge an die 
Gebäude bestehender Straßen sich aureihen 
2. Sobald die sofortige Ausführung einer solchen Gebäudereihe hinlänglich gesichert ist, 
hat die Gemeinde die Straße, soweit zur Eröffnung einer Zufahrt zu den Gebänden erfor- 
derlich, herzustellen und die für die Ableitung des Wassers sowie für die Wasserversorgung 
nötigen Einrichtungen mindesteus vorläufig zu treffen. 
3. Die Gemeinde ist zur Herstellung einer auf ihren Antrag planmäßig festgestellten 
Ortsstraße auch dann verpflichtet, wenn die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich 
zur Übernahme der gesamten Kosten der Herstellung und Einrichtung der Straße bis zum 
Anschluß an eine bestehende Ortsstraße und der fünfjährigen Unterhaltungskosten verpflichten 
und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leisten. Betrag und Art der zu 
leistenden Sicherheit bestimmt in Ermangelung einer Einigung der Bezirksrat als Verwaltungs- 
behörde. Derselbe entscheidet auch in Streitfällen über die Höhe der nach der Herstellung von 
den Eigentümern an die Gemeinde zu ersetzenden Kosten; gegen diese Entscheidung findet 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
4. Die Gemeinde ist auch zur Herstellung einer auf Antrag Privater planmäßig fest- 
gestellten Ortsstraße verpflichtet, wenn die Antragsteller die in § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes 
bezeichnete Sicherheit geleistet haben. Auch in diesem Falle findet die Bestimmung im letzten. 
Satz des vorigen Absatzes Anwendung. 
5. Die an eine bestehende Ortsstraße angrenzenden Eigentümer haben zu dulden, daß an 
ihren Häusern und auf ihren Grundstücken von seiten der Gemeinde öffentliche oder gemein= 
nützige, zur Straßenbezeichnung, Beleuchtung oder Feuermeldung, zur Befestigung der Quer- 
drähte, welche den Leitungsdraht einer elektrischen Straßenbahn tragen sollen, oder zu ähn- 
lichen Zwecken dienliche Einrichtungen angebracht werden, soweit diese Duldung nicht mit 
überwiegenden Nachteilen verbunden ist. Die örtlichen Bauordnungen können hierüber nähere 
Bestimmungen treffen.
	        
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