Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

612 XLVI. 
2. Für die Einleitung und Durchführung einer solchen Neueinteilung gelten die in den 
nachfolgenden §§ 14—20 enthaltenen Bestimmungen. 
§ 14. 
b. Grundsäte. 1. Aus den innerhalb des Gebiets, auf welches die Neueinteilung sich erstrecken soll, 
gelegenen Grundstücken — mit Einschluß der etwaigen überflüssig werdenden öffentlichen 
Wege — wird eine Masse gebildet. 
2. Aus dieser Masse ist erforderlichenfalls zunächst das nach dem Bebauungsplane für die 
künftigen Straßen und Plätze bestimmte Gelände auszuscheiden; der Flächengehalt des 
vorbezeichneten Geländes wird sämtlichen an der Masse (Absatz 1) beteiligten Grundeigentümern 
nach Verhältnis des Flächengehalts des von jedem derselben in die Masse eingebrachten 
Geländes in Abzug gebracht. 
3. Das übrig bleibende Gelände wird unter die Eigentümer, welche Grundstücke in die 
Masse eingebracht haben, derart verteilt, daß sie einen Ersatz erhalten, welcher dem Anteil 
entspricht, mit dem jeder am Gesamtwerte des in die Neueinteilung einzubeziehenden Geländes 
(Absatz 1) beteiligt war. Dabei sind für jedes einzelne seinem Flächengehalte nach zur Bebauung 
geeignete Grundstück ein an eine Straße grenzender Bauplatz oder mehrere solche, und zwar 
soweit tunlich in gleicher Lage wie die eingeworfenen Grundstücke, dem Eigentümer zuzuweisen. 
Diese Bauplätze müssen regelmäßig in demselben Baublocke gelegen sein, in welchem das 
eingeworfene Grundstück sich befand. Ist die Zuweisung in demselben Baublock in zweckmäßiger 
Weise nicht durchführbar, so kann sie auch in einem benachbarten Banblock erfolgen. 
4. Grundstücke, deren Flächengehalt so gering ist, daß sie nur durch ein zur Bebauung 
ungeeignetes Grundstück ersetzt werden könnten (Kleinstücke), sind, wenn sie nicht mit anderen 
bebauten oder unüberbauten Grundstücken desselben Eigentümers, sofern letztere bebauungs- 
fähig sind oder es durch die Zusammenlegung werden, zusammengelegt werden können, gegen 
Entschädigung an die Gemeinde abzutreten und von dieser zur Aufteilung in die Masse 
einzuwerfen. 
5. Nicht zu vermeidende Wertunterschiede sind durch Geldentschädigungen auszugleichen. 
Die den Eigentümern zu gewährenden Entschädigungen hat die Gemeinde, die den Eigentümern 
auferlegten Entschädigungen haben die Eigentümer an die Gemeinde zu leisten; durch Auflage 
solcher Geldentschädigungen ist insbesondere auch der Wert der von der Gemeinde gemäß 
Absatz 4 eingeworfenen Grundstücke zu decken. 
6. Das für die künftigen Straßen und Plätze bestimmte Gelände (Absatz 2) geht, soweit 
es ein Drittel der von den Eigentümern eingeworfenen Grundfläche nicht übersteigt, unentgeltlich 
in das Eigentum der Gemeinde über. Die in den Fällen des Absatzes 4 von der Gemeinde 
für solches Gelände gezahlten Entschädigungen sind ihr aus der Masse zu vergüten. 
7. Soweit das für die künftigen Straßen und Plätze erforderliche Gelände jenes Maß 
übersteigt, hat die Gemeinde dafür Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung kann ganz 
oder teilweise, statt in Geld, auch in Grundstücken geleistet werden, welche die Gemeinde 
innerhalb des Planbereichs entweder schon eigentümlich besitzt oder nach Absatz 4 erwirbt.
	        
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