Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVI. 613 
8. Die Ermittelung der Wertauschläge und Entschädigungsbeträge erfolgt unter Beachtung 
der Grundsätze des Enteignungsgesetzes. 
§ 15. 
1. Vor der Antragstellung nach § 13 Absatz 1 hat der Gemeinderat einen Plan über 
die Neueinteilung und Wertausgleichung aufstellen zu lassen. Dabei ist den Beteiligten 
Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben; auch sind, soweit nötig, Sachverständige 
beizuziehen. 6 
2. Nach Abschluß der Vorarbeiten stellt der Gemeinderat bei dem Bezirksamte den Antrag 
auf Neueinteilung; demselben ist beizugeben 
a. ein Plau über das der Neueinteilung zu unterziehende Gebiet mit Bezeichnung der 
für die Neueinteilung erheblichen gegenwärtigen Verhältnisse desselben, 
b. der Plan über die Neueinteilung, 
. eine Darstellung der Wertanschläge und Steuerwerte der in die Neueinteilung 
einzubeziehenden Grundstücke, einschließlich des in die Straßenanlagen fallenden Geländes, 
eine Darstellung der Abzüge am Flächengehalt der einzelnen Grundstücke zufolge 
Ausscheidung des Straßengeländes (§ 14 Absatz 2), 
eine Darstellung der Wertanschläge der neueingeteilten Grundstücke ohne das Straßen- 
gelände, 
eine Darstellung der zur Wertausgleichung zu gewährenden oder auszuerlegenden 
Geldentschädigungen (5 14 Absatz 5), 
#eine Darstellung der nach § 14 Absatz 1 von der Gemeinde zu leistenden Ent- 
schädigungen sowie der ihr nach § 14 Absatz 6 Satz 2 gebührenden Vergütungsbeträge, 
eine Darstellung der nach § 14 Absatz 7 den einzelnen Eigentümern zukommenden 
Ersatzbeträge, 
zeine Darstellung des Ergebnisses der mit den Beteiligten geführten Verhandlungen 
nebst den Gutachten der etwa vernommenen Sachverständigen. 
Gibt die vorläufige Prüfung des Antrags dem Bezirksamte keinen Anlaß zur Be- 
anstandung in formaler Beziehung, so hat dasselbe den Plau, nötigenfalls unter Beizug Sach- 
verständiger, zur Abstimmung der Beteiligten zu bringen. Die Ladung zur Abstimmungs- 
tagfahrt ist öffentlich bekannt zu machen: den beteiligten Grundeigentümern oder deren Be- 
vollmächtigten, soweit sie im Deutschen Reiche an bekannten Orten anwesend sind, ist dieselbe 
außerdem besonders zuzustellen. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung beziehungsweise der 
Zustellung der Ladung und der Tagfahrt muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 
1. Bei der Abstimmung werden Nichterschienene und Nichtabstimmende als zustimmend 
gezählt. Die Zustimmung des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters ist, soweit für 
die Veräußerung der Güter gewisser Personen gesetzliche Beschränkungen bestehen, an diese 
Beschränkungen nicht gebunden. Als Eigentümer gilt der als solcher im Grundbuch Ein- 
getragene. Ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen, so ist auch 
derjenige, zu dessen Gunsten der Widerspruch eingetragen ist, zur Abstimmungstagfahrt zu 
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S 
t- 
c. Vorver- 
handlung.
	        
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