d. Verfahren
vor
Bezirksamt,
Ministerium
des Jnnern
und Staats-
ministerium.
611 XLVI.
laden und darf die Zustimmung für das betreffende Grundstück nur dann als erklärt
angenommen werden, wenn sie von beiden erklärt ist oder als erklärt gilt.
5. In das Protokoll über die Abstimmungstagfahrt sind auch die von einzelnen Eigen-
tümern gegen den Plan über die Neueinteilung und die Wertausgleichung oder gegen die Ab-
tretung von Grundstücken erhobenen Einwendungen und die Anmeldung etwa hieraus abgeleiteter
Entschädigungsansprüche aufzunehmen. Die nicht spätestens in der Tagfahrt angemeldeten
Ansprüche dieser Art gelten als ausgeschlossen; insbesondere findet eine nachträgliche Geltend-
machung derselben im Wege der Klage gemäß §5 I7 dieses Gesetzes nicht statt. Auf diese
Folge der Unterlassung sowie darauf, daß Nichtabstimmende als zustimmend angesehen werden
(Absatz 1 Satz 1), ist in der Ladung zur Tagfahrt (Absatz 3 Satz 2) hinzuweisen.
6. Nach Einkunft des in Absatz 2 bezeichneten Antrags kann für die Zeit bis zur end-
gültigen Erledigung des Verfahrens von der Baupolizeibehörde die Errichtung von Bauten in
dem für die Neueinteilung in Aussicht genommenen Gebiet untersagt werden.
8 16.
1. Nach beendigter Vorverhandlung erhebt das Bezirksamt über den Plan und die vor—
liegenden Einwendungen das Gutachten des Bezirksrats.
2. Ist der Bezirksrat der Ansicht, daß die Neueinteilung nicht im öffentlichen Interesse
liege oder erhobene Einwendungen begründet seien, so eröffnet das Bezirksamt dies unter An-
gabe der Gründe dem Gemeinderate. Ein weiteres Verfahren findet in diesem Falle nur
statt, wenn der Gemeinderat binnen Monatsfrist das Ministerium des Innern auruft, welches,
wenn es die Bedenken des Bezirksrats teilt, endgültig über die Zurückweisung des Antrags
entscheidet.
3. Hält der Bezirksrat die beantragte Neueinteilung für im öffentlichen Interesse liegend
und augemessen, so erstattet das Bezirksamt unter Darlegung des Sachverhalts Vorlage an
das Ministerium des Innern.
. Das Ministerium des Innern kann auch im letzteren Falle, wenn es findet, daß die
Neueinteilung nicht im öffentlichen Interesse liege oder daß erhobene Einwendungen begründet
seien, vorbehaltlich des Rekurses an das Staatsministerium, beschließen, daß das Verfahren
zu beruhen habe.
5. Hält das Ministerium des Innern die beantragte Neueinteilung für im öffentlichen
Interesse liegend und angemessen, so erwirkt dasselbe über die vorliegenden Einwendungen eine
Entschließung des Staatsministeriums.
6. Das Staatsministerium entscheidet,
m. ob diejenigen, welche gegen den Beizug zu der Neueinteilung, gegen die Zuteilung
der Bauplätze, gegen die Wertausgleichung oder aus anderen Gründen Einwendungen
erhoben haben, verbunden sind, an der Neueinteilung nach Maßgabe des Planes
teilzunehmen;