Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XILVI. 615 
b. ob die Eigentümer von Kleinstücken (§ 14 Absatz 4) verpflichtet sind, dieselben zum 
Zweck der Durchführung der Neueinteilung gegen vorherige Entschädigung an die 
Gemeinde abzutreten. 
7. Auf die Entschließung des Staatsministeriums finden, auch hinsichtlich der Verbind- 
lichkeit zur Teilnahme an der Neueinteilung nach Maßgabe des Planes, die Vorschriften des 
Enteignungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
8. Bis zur Cntschließung des Staatsministeriums ist der Gemeinderat jederzeit berechtigt, 
den Antrag auf Neueinteilung der Grundstücke zurückzuziehen. 
817. 
1. Die von dem Verfahren betroffenen Eigentümer können gegen die Gemeinde Anspruch 
auf Geldentschädigung durch Klage bei dem bürgerlichen Gericht erheben, wenn sie behaupten, 
daß der ihnen gewährte Ersatz den Vorschriften des § 14 Absatz 8 nicht entspricht. Als 
Ersatz im Sinne dieser Bestimmung gelten 
u. für Eigentümer von Kleinstücken die in § 14 Absatz 4 vorgesehene Geldentschädigung, 
b. für die bei der Neneinteilung beteiligten Eigentümer die ihnen zugewiesenen Grund- 
stücke in Verbindung mit den ihnen etwa auferlegten oder gewährten Geldentschädi- 
gungen sowie in den Fällen, in welchen ausnahmsweise für das Straßengelände ein 
Geldersatz stattfindet (§ 14 Absatz 7), mit dem ihnen zugewiesenen Anteil an dem 
Ersatzbetrage. 
2. Die Klage ist bei Vermeiden des Verlustes binnen zwei Monaten, von dem Tage an 
gerechnet, an welchem die Entschließung des Staatsministeriums bekannt gemacht worden ist, 
zu erheben. 
8 18. 
1. Hinsichtlich der auf den Grundstücken des bisherigen Besitzstandes ruhenden Rechte 
dritter Personen sind im Falle der Neueinteilung die noch in Geltung befindlichen Bestim- 
mungen der Artikel 13 bis 19 des Feldbereinigungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend 
anzuwenden, daß an die Stelle der daselbst vorgesehenen Kommission der Gemeinderat tritt. 
2. Das Straßengelände geht unbelastet auf die Gemeinde über. Ruhen auf den zur 
Straßenanlage abgetretenen Grundstücken Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder 
Reallasten, so treten an Stelle der abgetretenen die dem bisherigen Eigentümer im Neuein- 
teilungsverfahren zugewiesenen Grundstücke in Verbindung mit den ihm zur Wertausgleichung 
gewährten Geldentschädigungen und, soweit für das Straßengelände ein Geldersatz stattfindet, 
mit dem Auteile desselben hieran. 
3. Die auf Kleinstücken (§ 14 Absatz 4) lastenden Hypotheken, Grundschulden, Renten- 
schulden und Reallasten erlöschen. Die dafür gewährte Geldentschädigung muß in Ermangelung 
einer anderweiten Vereinbarung zur Sicherung der Gläubiger nach den Vorschriften der 
Hinterlegungsordnung öffentlich hinterlegt werden. 
c. Entschädi- 
gungs- 
ansprüche 
gegen die 
Gemeinde. 
t. Rechte 
drilter 
Personen.
	        
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