Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

g. Vollzugs 
reiferklärung. 
h Vollzug der 
Neueinteilung. 
i. Neuein- 
leilung mitl 
Zustimmung 
aller Grund- 
eigentümer 
616 XI.VI. 
19. 
1. Nach endgültig erledigtem Verfahren erklärt das Ministerium des Innern den Plau 
über die Neueinteilung der Grundstücke für vollzugsreif und bestimmt zugleich den Zeitpunkt 
für den Übergang des Eigentums und der Rechte dritter Personen. 
2. Dieser Ubergang geschieht kraft Gesetzes und mit Wirksamkeit gegen Dritte. Die 
Staatsverwaltungsbehörde hat jedoch unverzüglich das Grundbuchamt um die Eintragung des 
erfolgten Ubergangs zu ersuchen. Der Übergang des Eigentums infolge der Neueinteilung ist 
der Verkehrssteuer nicht unterworfen. 
3. Die Vollzugsreiferklärung kann nach Hinterlegung der streitigen Entschädigungsbeträge 
erfolgen, bevor das Gericht über die Entschädigungsansprüche erkannt hat. 
8 20. 
1. Der Vollzug des Planes über die Neueinteilung liegt dem Gemeinderat ob. 
2. Die Kosten der Aufstellung und des Vollzugs des Planes bleiben der Gemeinde zur Last. 
3. Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß diese 
Kosten und die von der Gemeinde zu leistenden nicht gedeckten Entschädigungen ganz oder 
zumteil von den an dem neuen Besitzstande beteiligten Eigentümern nach Maßgabe der 
Bereicherung ersetzt werden, welche diese durch die Neueinteilung erfahren haben. 
4. Über die Verpflichtung zur Leistung dieses Ersatzes oder der in § 14 Absatz 5 
bezeichneten Geldentschädigungen entscheidet erforderlichenfalls der Bezirksrat als Verwaltungs- 
behörde. Gegen die Entscheidung ist Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, in den 
Fällen des § 14 Absatz 5 jedoch nur, wenn die Klage sich darauf stützt, daß die geforderte 
Geldentschädigung dem vollzugsreifen Plane nicht entspricht. 
5. Auf alle Forderungen der Gemeinden gegen die Beteiligten finden die Vorschriften 
über die Betreibung öffentlicher Abgaben entsprechende Anwendung. Die Gemeinden sind befugt, 
zur Sicherung der bezeichneten Ansprüche, insoweit dieselben den Betrag von einhundert Mark 
übersteigen, die Eintragung einer Sicherungshypothek auf die am Verfahren beteiligten Grund- 
stücke der Schuldner zu verlangen. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt auf Ersuchen 
des Bezirksamts. 
* 21. 
1. Haben der Neueinteilung eines Baugebiets alle beteiligten Grundeigentümer und der 
Gemeinderat zugestimmt, so kommt dieselbe mit den Wirkungen des § 18 und des zweiten 
Absatzes des § 19 zustande, sobald sie von dem Ministerium des Innern nach gutächtlicher 
Außerung des Bezirksrats für vollzugsreif erklärt ist. 
2. Auf die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer finden die Bestimmungen in 
§ 15 Absatz ( Satz 2, 3 und 4 Anwendung. 
3. Auf die aus dem Unternehmen sich ergebenden Geldansprüche unter den beteiligten 
Grundeigentümern findet § 20 Absatz 1 Anwendung.
	        
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