g. Vollzugs
reiferklärung.
h Vollzug der
Neueinteilung.
i. Neuein-
leilung mitl
Zustimmung
aller Grund-
eigentümer
616 XI.VI.
19.
1. Nach endgültig erledigtem Verfahren erklärt das Ministerium des Innern den Plau
über die Neueinteilung der Grundstücke für vollzugsreif und bestimmt zugleich den Zeitpunkt
für den Übergang des Eigentums und der Rechte dritter Personen.
2. Dieser Ubergang geschieht kraft Gesetzes und mit Wirksamkeit gegen Dritte. Die
Staatsverwaltungsbehörde hat jedoch unverzüglich das Grundbuchamt um die Eintragung des
erfolgten Ubergangs zu ersuchen. Der Übergang des Eigentums infolge der Neueinteilung ist
der Verkehrssteuer nicht unterworfen.
3. Die Vollzugsreiferklärung kann nach Hinterlegung der streitigen Entschädigungsbeträge
erfolgen, bevor das Gericht über die Entschädigungsansprüche erkannt hat.
8 20.
1. Der Vollzug des Planes über die Neueinteilung liegt dem Gemeinderat ob.
2. Die Kosten der Aufstellung und des Vollzugs des Planes bleiben der Gemeinde zur Last.
3. Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß diese
Kosten und die von der Gemeinde zu leistenden nicht gedeckten Entschädigungen ganz oder
zumteil von den an dem neuen Besitzstande beteiligten Eigentümern nach Maßgabe der
Bereicherung ersetzt werden, welche diese durch die Neueinteilung erfahren haben.
4. Über die Verpflichtung zur Leistung dieses Ersatzes oder der in § 14 Absatz 5
bezeichneten Geldentschädigungen entscheidet erforderlichenfalls der Bezirksrat als Verwaltungs-
behörde. Gegen die Entscheidung ist Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, in den
Fällen des § 14 Absatz 5 jedoch nur, wenn die Klage sich darauf stützt, daß die geforderte
Geldentschädigung dem vollzugsreifen Plane nicht entspricht.
5. Auf alle Forderungen der Gemeinden gegen die Beteiligten finden die Vorschriften
über die Betreibung öffentlicher Abgaben entsprechende Anwendung. Die Gemeinden sind befugt,
zur Sicherung der bezeichneten Ansprüche, insoweit dieselben den Betrag von einhundert Mark
übersteigen, die Eintragung einer Sicherungshypothek auf die am Verfahren beteiligten Grund-
stücke der Schuldner zu verlangen. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt auf Ersuchen
des Bezirksamts.
* 21.
1. Haben der Neueinteilung eines Baugebiets alle beteiligten Grundeigentümer und der
Gemeinderat zugestimmt, so kommt dieselbe mit den Wirkungen des § 18 und des zweiten
Absatzes des § 19 zustande, sobald sie von dem Ministerium des Innern nach gutächtlicher
Außerung des Bezirksrats für vollzugsreif erklärt ist.
2. Auf die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer finden die Bestimmungen in
§ 15 Absatz ( Satz 2, 3 und 4 Anwendung.
3. Auf die aus dem Unternehmen sich ergebenden Geldansprüche unter den beteiligten
Grundeigentümern findet § 20 Absatz 1 Anwendung.