Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVI. 617 
F. Die Amlegung der Straßenkosten. 
822. 
1. Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung bis zum Zeitpunkte der plan= a. Straben- 
mäßigen Fertigstellung einer neuen oder einer durch Verbesserung eines bestehenden Weges eoslenbeiträg. 
geschaffenen Ortsstraße bestimmt werden, daß die Eigentümer der an diese angrenzenden Grund- 
stücke an die Gemeinde die von ihr aufgewendeten Straßenkosten in dem durch Absatz 5 
bestimmten Umfange ganz oder teilweise zu ersetzen haben. 
2. Die Fälligkeit der nach Absatz 1 zu leistenden Beiträge tritt hinsichtlich unbebauter 
Grundstücke erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem auf denselben Bauten errichtet werden. 
Wenn jedoch in einer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15 Absatz 3 
Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 letzter Satz abgehaltenen Tagfahrt mehr als die Hälfte der 
Grundeigentümer, die zugleich nach dem Stenerwerte mehr als die Hälfte der in das Unter- 
nehmen fallenden Grundstücke besitzen, zustimmen, kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung auch bestimmt werden, daß die Beiträge sofort nach der Straßenherstellung fällig 
sein sollen. 
3. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann der Eigentümer eines bei Beginn der Straßen- 
herstellung unbebauten Grundstücks, wenn er nachweist, daß dasselbe nicht bebaubar ist, für 
die Dauer dieses Zustandes Befreiung von der Ersatzpflicht beanspruchen. 
4. Der Eigentümer eines schon vor Beginn der Straßenherstellung bebauten Grundstücks 
kann Befreiung von der Ersatzpflicht beanspruchen, wenn er hachweist, daß die Straße dem 
Grundstück einen entsprechenden Vorteil nicht bietet. 
5. Als Straßenkosten kommen in Betracht die Kosten für 
a. die Erwerbung und Freilegung des Straßengeländes, 
b. die Herstellung des Straßenkörpers, 
C. die gewöhnliche Herstellung (Chaussierung) der Fahrbahn mit Einschluß der gepflasterten 
Straßenübergänge und der zur Fahrbahn gehörigen geflasterten Ninnen, 
d. die Unterhaltung während höchsteus fünf Jahren nach der Straßenherstellung. 
6 Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 bis 5) finden auch im Falle einer Ver- 
breiterung oder sonstigen Anderung einer bestehenden Ortsstraße Anwendung, wenn die 
Verbreiterung oder sonstige Anderung den anstoßenden Grundstücken einen entsprechenden Vorteil 
bietet. 
7. Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Maßstab für die Kostenverteilung, über 
den Zeitpunkt der Fälligkeit der Ersatzbeträge, über die Stundung und Verzinsung fälliger 
Beiträge, sowie über völlige und teilweise Befreiung von der Beitragspflicht, namentlich hinsichtlich 
solcher Grundstücke, welche der Beschaffung billigen Baugeländes und zweckmäßig eingerichteter 
Kleinwohnungen für Minderbemittelte dauernd zu dienen bestimmt sind, können durch Gemeinde- 
beschluß mit Staatsgenehmigung getroffen werden.
	        
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