Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

620 XIVI. 
der Formvorschrift des Absatzes 2 entsprechen und wenn seit Abgabe der Erklärung bis zum 
Eintrag in das Baulastenbuch ein Wechsel des Eigentümers nicht stattgefunden hat. 
7. Gegen die Entscheidung der Baupolizeibehörde über das Bestehen von Baulasten und 
über die Wirksamkeit der Erklärungen, durch welche sie übernommen worden sind, findet Klage 
an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
KH. Besondere Baubeschränkungen. 
8 28. 
Beschrän- 1. Die Benutzung von Vorplätzen und Vorgärten (§ 2 Absatz 3) an einer hergestellten 
aungurr Ortsstraße zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken kann durch ortspolizeiliche Vorschrift ge- 
Vorgärten, regelt werden. 
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an Geld bis zu 150 4% oder mit 
Haft bestraft. 
§ 29. 
Bauten an 1. Bauten aller Art dürfen nicht in geringerer Entfernung von der Eisenbahn als 
Elsenbohnen 7,5 Meter von der Kante des Bahnkörpers oder von der Grenze eines Bahnhofs errichtet 
öffentlichen werden. 
Wegen. 2. Bei Gebäuden, welche Wandbekleidungen oder Bedachungen von breunbaren Stoffen 
erhalten, oder in welchen leicht entzündliche Stoffe zubereitet oder aufbewahrt werden sollen, 
muß die Entfernung mindestens 15 Meter betragen. 
3. In besonderen Fällen, welche keine Gefahr für die Eisenbahn und deren Betrieb 
besorgen lassen, können Ausnahmen von diesen Vorschriften nach Anhörung der beteiligten 
Eisenbahnverwaltung gestattet werden. 
4. Für Bauten an öffentlichen Wegen, die nicht zugleich Ortsstraßen sind, sind die Vor- 
schriften des Straßengesetzes maßgebend. 
J. Entschädigungen und Zufländigkieit. 
8 30. 
Ent- 1. Eine Entschädigung können diejenigen, welche durch Feststellung der Bauflucht oder in 
schädigungs. Anwendung der §§ 6, 11, 12 und 29 dieses Gesetzes sowie des § 31 des Straßengesetzes 
- genötigt werden, ihr Eigentum unüberbaut liegen zu lassen, wegen dieser Einschränkung nicht 
verlangen. 
2. Dem Eigentümer steht jedoch, wenn ihm unter einer der in Absatz 1 genannten 
Voraussetzungen der Wiederaufban eines Gebäudes versagt wird, gegen die Gemeinde, in den 
Fällen des § 29 Absatz 1 bis 3 gegen die Eisenbahnverwaltung, in den Fällen des § 31 
des Straßengesetzes gegen die Straßenbaupflichtigen für die durch die Versagung verursachte 
Wertsminderung des Grundstücks ein Anspruch auf Entschädigung zu. Im Falle der Bau- 
sperre (§ 6) findet auch dieser Anspruch nicht statt. 
3. Wird eine Ortsstraße eingezogen oder in ihrer Höhe oder Richtung geändert, oder 
wird die Ausführung einer planmäßig festgestellten Ortsstraße aufgegeben oder nach Höhe,
	        
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