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Breite oder Richtung abweichend von dem Plaue vollzogen, so ist die hierdurch verursachte
Wertsminderung der vor der Bekanntgebung des bezüglichen Vorhabens an der abgeänderten
Strecke der bestehenden oder geplanten Ortsstraße errichteten oder in Angriff genommenen
Gebäude den Eigentümern von dem Straßenbaupflichtigen insoweit zu ersetzen, als die
N- und gegebenen Falls die neu hinzukommende Straßenkostenbeitragslast (8§.22
is 24) nicht durch eine als Folge der Straßenveränderung eintretende Wertserhöhung aus-
grnlic ist.
4. Außerdem hat der Straßenbaupflichtige, wenn die Höhe einer Ortsstraße verändert
wird, die dadurch nötig werdenden Veränderungen an den Zufahrten und Zugängen der
angrenzenden Grundstücke auf seine Kosten herzustellen; soweit durch die Veränderung der
Wert des Grundstücks erhöht ist, hat der Eigentümer den der Wertserhöhung entsprechenden
Teil der Herstellungskosten zu vergüten. Der Eigentümer kann, statt der Herstellung durch
den Straßenbaupflichtigen, den Ersatz der zur Herstellung gemachten Aufwendungen abziglich
des Betrags der durch die Veränderung verursachten Wertserhöhung verlangen.
5. Auf die Bestimmung der Entschädigung finden in den Fällen des Absatzes 2 und 3,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Enteignungsgesetzes Anwendung.
6. Für die Ansprüche aus Absatz 2 bis 5 sind die bürgerlichen Gerichte zuständig.
8 31.
1. In den Fällen der §§ 22 bis 26 ensscheidet über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde *
und dem einzelnen Grundeigentümer über dessen Beitragspflicht und die Größe der ihm an= Streitigteiten
gesonnenen Leistung erforderlichenfalls der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde. Gegen die nach
Entscheidung ist Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. & 22 bis 26.
2. Die Entscheidung erfolgt nach dem allgemeinen Maßstab, welchen der Gemeindebeschluß
für den Beizug der an die Straße grenzenden Eigentümer feststellt.
K. Schluß- und Abergangsbestimmungen.
l32.
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens "37 vorliegenden Gesetzes wird durch landesherrliche Zeit des
-. Inkrasttretens.
Verordnung bestimmt. Aufhebung
2. Mit dem Zeitpunkte seines Inkrafttretens tritt das Gesetz vom 20. Februar 1868, der älteren
die Anlage der Ortsstraßen und Feststellung der Baufluchten, sowie das Bauen längs der esebe.
Landstraßen und Eisenbahnen betreffend, mit den durch die Nachträge vom 3. März 1880,
vom 26. Juni 1890, vom 6. Juli 1896 und vom 20. August 1904 bewirkten Anderungen
und Zusätzen außer Wirksamkeit.
3. Wo auf diese Bestimmungen (Absatz 2) in anderen Gesetzen Bezug genommen ist,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Paragraphen des vorliegenden Gesetzes.
4 Soweit in einer Gemeinde das Reichsgrundbuchrecht noch nicht in Kraft getreten ist,
bleibt an Stelle der §§ 18, 19 und 20 Absatz 5 die Fassung der Artikel 16, 17 und
des Artikels 18 Absatz 5 des bisherigen Gesetzes maßgebend.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 96