622 XLVI.
5. Im übrigen erläßt das Ministerium des Innern die erforderlichen Vollzugs—
bestimmungen.
33.
Anderung 1. Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Verwaltungs-
anderer Ge rechtspflegegesetz wie folgt geändert:
vr- a. Dem § 3 wird als Ziffer 31 die folgende Bestimmung eingefügt:
„31. auf Klagen nach § 10 Absatz 3 und 4, § 20 Absatz 4, § 21 Absatz 3, § 27
Absatz 7 und § 31 des Ortsstraßengesetzes.“
b. In § 41 Ziffer 8 letzter Satz wird statt der Worte „§ 3 Ziffer 17 bis 30" gesetzt:
„§ 3 Ziffer 17 bis 31.“
2. Mit Wirkung von diesem Tage (Absatz 1) erhält der § 22 des Straßengesetzes unter
Ziffer 6 die folgende Fassung:
„6. Soweit Landstraßen oder Kreisstraßen als Ortsstraßen dienen, werden dem für die Beitrags-
leistung der Gemeinde in Betracht kommenden Aufwande nur die Kosten der Herstellung
und Unterhaltung der Fahrbahn und der zur Fahrbahn gehörigen Rinnen beigerechnet.
Der innerhalb des Ortsetters erwachsende Aufwand für Herstellung und Unter
haltung der zur Ortsstraße gehörenden Gehwege und der zugehörigen Rinnen und
Kanäle zur anderweiten Wasserableitung ist ausschließlich von der betreffenden Ge-
markungsgemeinde zu bestreiten. Dieser kann in dem angegebenen Umfang auch die
eigene Herstellung der Gehwege und Rinnen überlassen werden. Der Gemarkungs-
gemeinde bleibt vorbehalten, nach den Vorschriften des Ortsstraßengesetzes im Falle
des ersten Satzes den von ihr zu tragenden Aufwand, im Falle des zweiten Satzes
aber den Ersatz der von ihr selbst aufgewendeten Kosten den Eigentümern der an die
Ortsstraße angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen."
3. Mit Wirkung vom gleichen Tage wird das Enteignungsgesetz wie folgt geändert:
a. In § 30 Absatz 1 werden die Worte „nach Maßgabe des Artikels 2 des Orts-
straßengesetzes vom 6. Juli 1896“ ersetzt durch die Worte: „nach Maßgabe des
Ortsstraßengesetzes“.
In § 60 erhält die Ziffer 5 die Fassung:
„5. des Ortsstraßengesetzes, vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3 des folgenden
Paragraphen“.
. In § 61 Absatz 3 werden die Worte „im Falle des Artikels 6 des Ortsstraßen-
gesetzes (Fassung vom 6. Juli 1896)"“ ersetzt durch die Worte:
„im Falle des § 8 des Ortsstraßengesetzes“.
Gegeben zu Karlsruhe, den 15 Oktober 1908.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
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Druck und Verlag von WMalsch à Voget in Karlsrupe.