Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

630 XLVIII. 
der Verwaltungsbehörde mit mündlichen oder schriftlichen Anträgen aufgetretenen Beteiligten 
Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Die Klage des Unternehmers ist nicht 
nur gegen den Eigentümer des abzutretenden Grundstücks, sondern auch, sofern der Klage— 
antrag ihr Interesse berührt, gegen alle nach § 14 Absatz 2 und 4 Nebenberechtigte zu erheben, 
welche in dem Entschädigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde mit Anträgen aufgetreten 
sind. Der Beklagte kann, auch wenn für ihn die Frist von zwei Monaten verstrichen ist oder 
er auf den Rechtsweg verzichtet hat, Widerklage erheben. Gegen die Versäumung der Frist 
finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
Anwendung 
Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum 
festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen- 
tümer auszutragen. 
Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück 
gelegen ist. 
Gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts findet ein weiteres Rechtsmittel 
nicht statt. 
8 46. 
Wenn der Feststellungsbescheid (§ 44) auf Grund einer Vereinbarung über die Ent- 
schädigung (§ 43) erlassen ist, oder durch Verzicht auf den Rechtsweg oder Ablauf der Frist 
von zwei Monaten die Rechtskraft erlangt hat, oder wenn die Entschädigung durch gerichtliches 
Urteil rechtskräftig festgestellt ist, hat der Unternehmer die Entschädigungssummen zu bezahlen 
oder zu hinterlegen. 
8 49. 
Auf den Nachweis der erfolgten rechtsgültigen Zahlung oder Hinterlegung der Ent— 
schädigungssummen oder einer anderweiten Ordnung der Entschädigung durch Vereinbarung 
erläßt der Landeskommissär den Enteignungsbeschluß. 
Der Enteignungsbeschluß enthält den Ausspruch, daß die nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 
und § 34 zu bezeichnende Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder von Rechten 
an den Grundstücken, in den Fällen des § 11 die Übernahme des ganzen Grundbesitzes oder 
Gebäudes, in den Fällen des § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 die Übernahme des Eigen- 
tums, in den Fällen des § 13 Absatz 3 der Verzicht auf eine Grunddienstbarkeit endgültig 
und rechtswirksam geworden ist. 
Die durch die Enteignung unberührt bleibenden Rechte an abzutretenden Grundstücken 
sind in dem Enteignungsbeschlusse ausdrücklich vorzubehalten. 
Der Enteignungsbeschluß ist dem Unternehmer sowie dem Eigentümer des Grundstücks 
oder dem Berechtigten sowie in den Fällen des § 48 Ziffer 2 dem Verwaltungshof (Hinter- 
legungsstelle) zuzustellen.
	        
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