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der Verwaltungsbehörde mit mündlichen oder schriftlichen Anträgen aufgetretenen Beteiligten
Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Die Klage des Unternehmers ist nicht
nur gegen den Eigentümer des abzutretenden Grundstücks, sondern auch, sofern der Klage—
antrag ihr Interesse berührt, gegen alle nach § 14 Absatz 2 und 4 Nebenberechtigte zu erheben,
welche in dem Entschädigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde mit Anträgen aufgetreten
sind. Der Beklagte kann, auch wenn für ihn die Frist von zwei Monaten verstrichen ist oder
er auf den Rechtsweg verzichtet hat, Widerklage erheben. Gegen die Versäumung der Frist
finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Anwendung
Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum
festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen-
tümer auszutragen.
Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück
gelegen ist.
Gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts findet ein weiteres Rechtsmittel
nicht statt.
8 46.
Wenn der Feststellungsbescheid (§ 44) auf Grund einer Vereinbarung über die Ent-
schädigung (§ 43) erlassen ist, oder durch Verzicht auf den Rechtsweg oder Ablauf der Frist
von zwei Monaten die Rechtskraft erlangt hat, oder wenn die Entschädigung durch gerichtliches
Urteil rechtskräftig festgestellt ist, hat der Unternehmer die Entschädigungssummen zu bezahlen
oder zu hinterlegen.
8 49.
Auf den Nachweis der erfolgten rechtsgültigen Zahlung oder Hinterlegung der Ent—
schädigungssummen oder einer anderweiten Ordnung der Entschädigung durch Vereinbarung
erläßt der Landeskommissär den Enteignungsbeschluß.
Der Enteignungsbeschluß enthält den Ausspruch, daß die nach Maßgabe des § 31 Absatz 1
und § 34 zu bezeichnende Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder von Rechten
an den Grundstücken, in den Fällen des § 11 die Übernahme des ganzen Grundbesitzes oder
Gebäudes, in den Fällen des § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 die Übernahme des Eigen-
tums, in den Fällen des § 13 Absatz 3 der Verzicht auf eine Grunddienstbarkeit endgültig
und rechtswirksam geworden ist.
Die durch die Enteignung unberührt bleibenden Rechte an abzutretenden Grundstücken
sind in dem Enteignungsbeschlusse ausdrücklich vorzubehalten.
Der Enteignungsbeschluß ist dem Unternehmer sowie dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Berechtigten sowie in den Fällen des § 48 Ziffer 2 dem Verwaltungshof (Hinter-
legungsstelle) zuzustellen.