XI-VIII. 631
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erhält folgende weitere Absätze:
Der Landeskommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß der Enteignungsbeschluß, soweit
es sich um gebuchte Grundstücke handelt, alsbald in das Grundbuch eingetragen und der Ver-
merk nach §§ 19 Absatz 2, 24 Absatz 2, sowie die nicht im Enteignungsbeschluß vorbehaltenen
Lasten gelöscht werden.
Ist die Entschädigungssumme hinterlegt, weil auf dem enteigneten Grundstücke Hypotheken,
Grund= oder Rentenschulden haften (§ 48 Ziffer 2), so ist nach Zustellung des Enteignungs-
beschlusses der bisherige Eigentümer und jeder Berechtigte, welchem an Stelle des enteigneten
Grundstücks die Entschädigungssumme haftet, befugt, bei demjenigen Notariate, welches im
Falle der Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, die Eröffnung eines Verteilungs-
verfahrens in entsprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu beantragen. Die gleiche Antragsberechtigung
steht auch der Hinterlegungsstelle zu. Die Kosten dieses Verteilungsverfahrens sind vom
Unternehmer zu tragen mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch unbegründeten Wider-
spruch gegen den Verteilungsplan entstanden sind.
§ 52 Absatz 3.
Innerhalb dreier Tage nach der Zustellung steht den Genannten die bei dem Landes-
kommissär einzureichende Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig
entscheidet.
§ 52 Absatz 4.
Diesem Absatz ist beizufügen:
Die Bestimmungen in § 486 Absatz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung finden keine
Anwendung. Bei der Beweisaufnahme hat eine Abschätzung des Werts des Grundstücks oder
Rechts zu unterbleiben.
In § 60
erhält die Ziffer 5 folgende Fassung:
5. des Ortsstraßengesetzes, vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Absatz des folgenden
Paragraphen.
8 63.
Die Ziffer 3 fällt weg.
Artikel II.
81.
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Anderungen bereits eingeleitetes Enteignungsverfahren
wird nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.