Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

632 XLVIII. 
82. 
§ 35 Ziffer 5 des Gesetzes, die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) 
betreffend, vom 6. Mai 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133) erhält folgende Fassung: 
„Die Erwerbung von Grundstücken nach § 34 Absatz 1 und 3 und § 34 b des 
Enteignungsgesetzes, falls 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Justizministerium 
den Text des Enteignungsgesetzes, wie er sich aus Vorstehendem ergibt, bekannt zu machen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Oktober 1908. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe.
	        
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