Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

636 1. 
Verordunng. 
(Vom 20. November 1908.) 
Die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs betreffend. 
Die Verordnung vom 31. März 1905, die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren 
Dienste des Eisenbahnbetriebs betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X), wird wie 
folgt geändert: 
Zu streichen sind: 
in § 3 Ziffer Gc die Worte: „in den Fällen zu b endlich“ u. s. w. bis mit „entfallen“. 
Abzuändern ist: 
in § 3 Ziffer Cc die Zahl „100“ in „200“; 
in § 5 der Satz zwischen Ziffer 7 und 8 in „den Vorständen der Stationsämter 1 und 
der Güterverwaltungen steht überdies zu:“; 
in § 5 Ziffer 9 die Zahl „20“ in „,50“. 
Karlsruhe, den 20. November 1908. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Junghans. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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