Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

642 LIII. 
machen, welches unverzüglich das Verfahren gemäß § 3 Ziffer 1 einzuleiten hat. Bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung ist der Kranke fürsorglich in der Anstalt zurückzubehalten. 
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 17. Dezember 1908 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Dezember 1908.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrun Reichs- 
kanzlers vom 12. Dezember 1908 eine Ergänzung erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 17. Dezember 1908. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. Dold. 
Berlin W'6, den 12 Dezember 1908. 
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt: 
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist als zweiter Absatz zu! ein- 
zuschalten: 
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pfennig Post- 
ausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
Vorstehende Auderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.