Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. LIV. 645 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 29. Dezember 1908. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesetzes über die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten 
belreffend. 
Verordnungen und Bekauntmachung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts: das Kostenwesen der Grundbuchämter betreffend; die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; 
des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 28. Dezember 1908.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, die Kosten 
der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 589) 
beschlossen und verordnen wie folgt: 
l. Dienstreiselkoften. 
1. Zu 8 1 des 
dr 
1. Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten auch für die nichtetat- Geseser- 
mäßigen Beamten und für die vertragsmäßig angenommenen — nicht im Arbeiterverhältnis 
stehenden — Personen. 
2. Die Anwärter für die oberen und mittleren Beamtenstellen werden dabei den in die sechste 
Klasse (§ 3 des Gesetzes), die Anwärter für die unteren Beamtenstellen den in die achte Klasse 
eingereihten Beamten gleichgestellt. Wer als Anwärter für die einzelnen Arten von Beamten- 
gruppen zu gelten hat, wird von dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Finanz- 
ministerium bestimmt. 
3. Die Vergütung der Dienstreisekosten der in den staatlichen Dienst aufgenommenen 
Personen, die nicht zu den Anwärtern für etatmäßige Beamtenstellen (Absatz 2) gehören, wird 
von dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium geregelt. 
82. 
Bei Reisen zur Erfüllung dienstlicher Repräsentationspflichten hat der Beamte nur dann 
einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz, wenn er von der vorgesetzten 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1908. 104
	        
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