Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Zu &+ 2 des 
Gesetzes. 
°Zu § 3 des 
Gesetzes. 
Zu & 4 des 
Gesetzes. 
646 LIV. 
Zentralbehörde zur Wahrnehmung der Repräsentation allgemein ermächtigt oder im einzelnen 
Falle abgeordnet worden ist. Nur wenn der Beamte nicht in der Lage war, hierwegen zuvor 
Antrag zu stellen, kann die Anrechnung von Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz auch 
nachträglich gestattet werden. 
83. 
1. Bei Vornahme von Dienstgeschäften innerhalb der Wohusitzgemarkung ist die Anrechnung 
einer Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes nur in den Fällen zulässg, 
in denen der Ort der Geschäftsverrichtung mehr als zwei Kilometer — nach der Lustlinie 
gemessen — vom Geschäftssitz (Dienstzimmer) entfernt ist; was als Geschäftssitz anzusehen 
ist, bestimmt im Zweifelsfalle die vorgesetzte Zentralbehörde. Bei einer dienstlichen Abwesenheit 
von nicht mehr als sechs Stunden ist die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung an die 
weitere Voraussetzung geknüpft, daß in die Dauer der dienstlichen Abwesenheit die Zeiträume 
von 11 bis 2 Uhr mittags oder von 6 bis 9 Uhr abends fallen. Für die unter § 7 Absatz 2 
des Gesetzes fallenden Beamten gelten außerdem die Vorschriften in § 9 dieser Verordnung. 
2. Reisekostenersatz (§ 8 des Gesetzes) wird bei Vornahme von Dienstgeschäften innerhalb 
der Wohnsitzgemarkung nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 () dieser Verordnung gewährt. 
3. Wohnt ein Beamter nicht in der Gemarkung seines dienstlichen Wohnsitzes, sondern 
in einer anderen Gemarkung, so ist bei auswärtigen Dienstgeschäften die Entschädigung nach 
dem tatsächlichen Aufwand an Zeit und Reisekosten, jedoch nicht höher zu berechnen, als wenn 
die Dienstreise vom Ort des dienstlichen Wohnsitzes (Dienstzimmer) aus ausgeführt worden wäre. 
* 4. 
1. Der Beamte erhält stets die ihm nach seiner eigenen Amtsstellung gemäß der Anlage zu 
§ 3 des Gesetzes zustehende Aufwandsentschädigung, also auch dann, wenn er zum Dienst 
verweser einer Amtsstelle, die einer höheren Klasse angehört, ernannt ist 
2. Wer mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung zur Stellvertretung oder Dienstaushilse 
an einen anderen Ort entsandt wird, kann für die Zeit, in der er von da aus Dienstreisen 
vornimmt, eine doppelte Aufwandsentschädigung nicht aurechnen. 
3. Bei Beförderung eines Beamten auf eine einer höheren Klasse angehörige Amtsstelle 
beginnt der Anspruch auf die höhere Aufwandsentschädigung mit dem Zeitpunkt der Wirk- 
samkeit der Beförderung, keinenfalls aber früher als mit dem Tag der Eröffnung der die 
Beförderung aussprechenden Entschließung. 
85. 
1. Die Berechnung des Tagegelds erfolgt nach der Zeitdaner der durch das Dienst— 
geschäft veranlaßten Abwesenheit, einschließlich der zur Hin- und Rückreise nötigen Zeit und 
des zur Erholung etwa erforderlichen auswärtigen Aufenthalts. 
2. Bei Reisen mittelst regelmäßiger Fahrgelegenheiten ist die fahrplanmäßige Abgangs 
und Ankunftszeit an der Station des Wohnorts maßgebend; Verspätungen bei der Ankunft 
kommen nur in Betracht, wenn sie über eine Stunde betragen. Bei anderen Reisen gilt als
	        
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