LIV. 649
4. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung durch die vorgesetzte Zentralbehörde
ist in folgender Weise zu verfahren:
a. Die Aufwandsentschädigung ist für die Gesamtzeit der auswärtigen Verwendung in
der Regel, jedoch unbeschadet der Vorschrift unter b, für einen Beamten mit eigenem
Hausstand auf 70, für einen solchen ohne eigenen Hausstand auf 50) vom Hundert
des geordneten Betrags festzusetzen. Ein höherer Satz darf nur daun bewilligt werden,
wenn besondere Gründe z. B. außergewöhnliche Kostspieligkeit des Aufenthalts an
einem Orte vorliegen; hiezu ist die Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums
einzuholen.
b. Für die ersten drei Wochen (d. i. 21 mal 24 Stunden) wird die volle Aufwands-
entschädigung, und für die weitere Zeit werden 30 vom Hundert der geordneten Auf-
wandsentschädigung insoweit angesetzt, als nicht der nach a zu ermittelnde Betrag für
die Gesamtverwendungszeit die nach b berechnete Vergütung übersteigt.
. Hatte der Beamte vom Ort der vorübergehenden Verwendung auswärtige Dienstgeschäfte
vorzunehmen, so erhält er für die hierauf verwendete Zeit die volle geordnete Aufwands-
entschädigung, wogegen für die gleiche Zeit an dem nach a oder b berechneten Gesamt-
betrag ein entsprechender Teilbetrag abzurechnen ist.
5. Iu den Fällen, in denen die Aufwandsentschädigung ermäßigt wird, ist dies dem
Beamten, sofern tunlich, schon im voraus zu eröffnen.
8 8. Zu 97
Absatz 1 und 3
1. Die besondere Regelung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch das zuständige des Gesebes.
Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium.
2. Die Sonderregelung kann insbesondere in der Weise geschehen, daß
a. der Einheitssatz des Tage= und Übernachtungsgelds oder nur derjenige des Tagegelds
ermäßigt, im übrigen aber die Aufwandsentschädigung nach den allgemeinen Grund-
sätzen gewährt wird,
b. ein Jahrespauschbetrag ausgeworfen wird, in den auch der Ersatz der Reisekosten
ganz oder für einzelne Arten derselben einbezogen werden kann,
c. die geordnete Aufwandsentschädigung innerhalb eines Jahres oder sonstigen geeigneten
Zeitraums nur bis zu einem bestimmten Betrag geleistet wird und
(. die Aufwandsentschädigung in Verbindung mit Geschäftsgebühren gewährt wird, wobei
die in § 7 Absatz 3 des Gesetzes gezogene Grenze nur für den als Aufwands-
entschädigung anzusehenden Teil der Gesamtvergütung gilt.
3. Die Sonderregelung soll, sofern es nach Lage der Verhältnisse angängig ist, insbesondere
für die Bezirksbeamten stattfinden, die regelmäßig Dienstgeschäfte in größerer Zahl innerhalb
ihres Dienstbezirks vorzunehmen haben. Die Sonderregelung kann sich auf alle oder nur auf
einzelne Arten von Dienstgeschäften beziehen.