Zu §5. 12 des
Gesetzes.
654 LIV.
17.
1. Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht — einerlei ob es sich um Umzüge innerhalb
des Großherzogtums oder um solche nach oder aus anderen Staaten handelt —, wenn ein
Beamter nach einer außerhalb der Gemarkung seines bisherigen dienstlichen Wohnsitzes
gelegenen Dienststelle versetzt wird.
2. Der Anspruch besteht nicht:
a. wenn die Versetzung lediglich auf Antrag des Beamten erfolgt, wozu jedoch der Fall
der erfolgreichen Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle nicht gehört;
b. wenn gegen einen unwiderruflich angestellten etatmäßigen Beamten die Strafversetzung
ausgesprochen (§ 81 Absatz 4 des Beamtengesetzes) oder wenn ein anderer Beamter
oder eine vertragsmäßig verwendete Person wegen Verletzung der ihr obliegenden
Pflichten versetzt wird.
18.
1. Die Umzugskostenvergütung des § 12 des Gesetzes erhalten alle etatmäßigen Beamten,
die einen eigenen Hausstand haben, einerlei ob sie verheiratet, ledig, Witwer oder geschieden sind.
2. Als zum Hausstand des Versetzten gehörige Personen gelten außer seiner Ehefrau und
den seinen Hausstand teilenden Kindern und Bediensteten auch solche Verwandte und Ver-
schwägerte, die seinen Hausstand seither geteilt haben und ferner teilen sollen, auch in der
Hauptsache von ihm unterhalten werden.
3. Zu den in § 12 Ziffer 1 des Gesetzes genannten Auslagen gehören die Kosten der
Beförderung des Hausrates mit der Bahn oder mit besonderem Gefährt, die Kosten des Ein-
und Auspackens, für Verpackungsmaterial (nicht aber für Reisekoffer, Schließkörbe und ähnliche
Gegenstände von dauerndem Wert) und für Trausportversicherung. Für die Mitarbeit des
Beamten selbst und seiner Haushaltsangehörigen darf nichts angerechnet werden.
4. Der Bestand des Hausrats ist als angemessen anzusehen, wenn er sowohl der Zahl
der Haushaltungsangehörigen wie auch der Art der Stellung des Beamten und den sich hieraus
ergebenden Verpflichtungen entspricht. Die Kosten des Transports von Pferden, Wagen und
dergleichen werden regelmäßig nicht vergütet, soweit deren Haltung nicht durch den Dienst
geboten oder üblich ist; ebenso nicht die Kosten für den Transport solcher Gegenstände, die
zur Ausübung eines Nebenerwerbs wie z. B. zur Zimmervermietung, zur Haltung von
Pensionären, oder zur Pflege besonderer Liebhabereien und dergleichen dienen und infolge ihres
Umfangs den Umzug erheblich verteuern.
5. Die Vorschriften der §§ 10 und 11 dieser Verordnung gelten siungemäß auch für die
bei Umzügen entstehenden Reisekosten, wobei die Familienangehörigen des Beamten wie dieser
selbst behandelt werden. Für das Dienstpersonal des Beamten dürfen im Falle der Benützung
der Bahn die Auslagen für die letzte Wagenklasse angerechnet werden, sofern nicht die Mit-
nahme eines Bediensteten in eine höhere Wagenklasse durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt
ist. Ganggebühren werden bei den durch den Umzug veranlaßten Reisen nicht gewährt.