Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LIV. 655 
6. Eine Aufwandsentschädigung wird in den in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes 
bezeichneten Fällen nicht gewährt. 
7. Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Ziffer 3 des Gesetzes wird gewährt, wenn der 
Beamte am Abzugs= oder Aufzugsort oder unterwegs im ganzen mehr als dreimal im Gast- 
hause (vergleiche § 5 (8) dieser Verordnung) übernachten mußte und dies in hinreichender 
Weise begründet. Die Aufwandsentschädigung wird in einem solchen Falle berechnet von 8 Uhr 
vormittags nach dem dritten Übernachten bis 8 Uhr abends des Einzugstags mit Ausschluß 
der etwa dazwischenfallenden Zeit der Reise. Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes findet hier 
keine Anwendung. 
8. Der Beamte hat in den vorstehend erwähnten Fällen die Aufwandsentschädigung der- 
jenigen Klasse anzusprechen, der die von ihm während der Dauer des Gasthausaufenthalts 
bekleidete Stelle angehört. Waren während des Aufenthalts im Gasthause auswärtige Dienst- 
geschäfte zu besorgen, so erhält der Beamte daneben noch die ihm zustehende Aufwands- 
entschädigung. 
9. Andere als die in § 12 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes genannten Kosten dürfen nicht 
besonders angerechnet werden, sondern sind aus dem dem Beamten nach § 12 Ziffer 4 des 
Gesetzes zustehenden Pauschbetrag für allgemeine Kosten zu bestreiten, wie insbesondere die 
Auslagen für Verpflegung und Unterkommen während der mit dem Umzug verbundenen Reise 
und des Gasthausaufenthalts bis zu dem in Absatz 7 bezeichneten Zeitpunkt, die Kosten für 
Reinigung und Herrichtung der bisherigen und der neuen Wohnung, für das Ausschreiben 
der bisherigen und der neuen Wohnung, für die Einrichtung des Küchenherds, des Bade- 
zimmers, für das Ab= und Aufmachen der Bilder, Vorhänge, für Trinkgelder an die Möbel- 
packer und dergleichen. 
10. Eine ausnahmsweise Erhöhung des Panschbetrags kann von dem zuständigen Mini- 
sterium bewilligt werden, wenn außergewöhnliche, vom Willen des Beamten unabhängige 
Verhältuisse einen den Pauschbetrag um mindestens 10 vom Hundert übersteigenden Aufwand 
für allgemeine Kosten und für den Aufenthalt im Gasthaus verursacht haben. 
19. Zu & 18 des 
1. Ersatz des tatsächlichen durch den Umzug veranlaßten Aufwands erhalten alle etatmäßigen Gesebes. 
Beamten, die keinen eigenen Hausstand haben, einerlei ob sie ledig sind oder nicht. 
2. Als Ersatz der Auslagen für Verpflegung und Unterkunft während des Umzugs erhält 
ein solcher Beamter — ohne näheren Nachweis — als Pauschbetrag bei einer Entfernung 
zwischen Abzugs= und Aufzugsort von weniger als 150 Kilometer ein Tage= und Über- 
nachtungsgeld, bei größerer Entfernung zwei Tage= und Ubernachtungsgeldbeträge. Erhebt der 
Beamte Anspruch auf einen höheren Ersatzbetrag, so wird die Aufwandsentschädigung nach 
der tatsächlichen Dauer der durch den Umzug veranlaßten Reise innerhalb der durch § 13. 
Absatz 2 des Gesetzes gezogenen Grenzen bemessen, wobei als Zeitpunkt des Bezugs der 
Wohnung am Aufzugsort im Zweifelsfalle 8 Uhr abends des Einzugstags gilt. 
105.
	        
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