Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LIV. 659 
III. Abergangsbestimmung. 
8 26. 
Von den etatmäßigen Beamten, für die im neuen Gehaltstarif Amtsstellen nicht mehr 
vorgesehen sind (§ 43 der Gehaltsordnung), werden der pharmazeutisch-technische Referent beim 
Ministerium des Innern, sowie die Bezirksassistenz= und Badecärzte in die vierte, die Hilfs- 
lehrer an Hochschulen (Abteilung II. O-Z. 12 des früheren Gehaltstarifs) in die siebente 
Klasse (§ 3 des Gesetzes) eingereiht. Diese Einreihung ist auch für die Bemessung der Umzugs- 
kostenvergütung der genannten Beamten maßgebend. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Dezember 1908. 
Friedrich. 
Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Verordnung. 
(Vom 15. Dezember 1908.) 
Das Kostenwesen der Grundbuchämter betreffend. 
Auf Grund der §§ 129 Absatz 2 und 152 Absatz 1 des Kostengesetzes vom 24. Sep- 
tember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIIV Seite 539) sowie des § 30 Absatz 2 
und 3 des Grundbuchausführungsgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Seite 213 
und 1908 Seite 507) wird verordnet: 
Artikel I. 
u. Der zweite Absatz des § 117 der Grundbuchvollzugsverordnung vom 18. Februar 1901 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X Seite 131) und des § 624 der Grundbuchdienst- 
weisung erhält folgende Fassung: 
„2. der Anteil beträgt ein Zehntel der Gebühr, mindestens aber eine halbe Mark 
und höchsteus zehn Mark vom einzelnen Vertrage."“ 
b. Der Absatz 2 des § 622 und der Absatz 3 des § 624 der Grundbuchdienstweisung 
werden aufgehoben. 
  
Artikel II. 
An Stelle der Ziffer III des achtzehnten Abschnitts (§§ 625—6411) der Grundbuchdienst- 
weisung treten folgende Bestimmungen: 
III. Bezüge der Hilfsbeamten und Kanzlisten der staatlichen Grundbuchämter. 
8 625. 
1. Der Hilfsbeamte erhält aus der Staatskasse 
a. für die Beurkundung des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags (mit oder ohne 
die gleichzeitige oder nachträgliche Beurkundung der Auflassung),
	        
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