LIV. 659
III. Abergangsbestimmung.
8 26.
Von den etatmäßigen Beamten, für die im neuen Gehaltstarif Amtsstellen nicht mehr
vorgesehen sind (§ 43 der Gehaltsordnung), werden der pharmazeutisch-technische Referent beim
Ministerium des Innern, sowie die Bezirksassistenz= und Badecärzte in die vierte, die Hilfs-
lehrer an Hochschulen (Abteilung II. O-Z. 12 des früheren Gehaltstarifs) in die siebente
Klasse (§ 3 des Gesetzes) eingereiht. Diese Einreihung ist auch für die Bemessung der Umzugs-
kostenvergütung der genannten Beamten maßgebend.
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Dezember 1908.
Friedrich.
Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Verordnung.
(Vom 15. Dezember 1908.)
Das Kostenwesen der Grundbuchämter betreffend.
Auf Grund der §§ 129 Absatz 2 und 152 Absatz 1 des Kostengesetzes vom 24. Sep-
tember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIIV Seite 539) sowie des § 30 Absatz 2
und 3 des Grundbuchausführungsgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Seite 213
und 1908 Seite 507) wird verordnet:
Artikel I.
u. Der zweite Absatz des § 117 der Grundbuchvollzugsverordnung vom 18. Februar 1901
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X Seite 131) und des § 624 der Grundbuchdienst-
weisung erhält folgende Fassung:
„2. der Anteil beträgt ein Zehntel der Gebühr, mindestens aber eine halbe Mark
und höchsteus zehn Mark vom einzelnen Vertrage."“
b. Der Absatz 2 des § 622 und der Absatz 3 des § 624 der Grundbuchdienstweisung
werden aufgehoben.
Artikel II.
An Stelle der Ziffer III des achtzehnten Abschnitts (§§ 625—6411) der Grundbuchdienst-
weisung treten folgende Bestimmungen:
III. Bezüge der Hilfsbeamten und Kanzlisten der staatlichen Grundbuchämter.
8 625.
1. Der Hilfsbeamte erhält aus der Staatskasse
a. für die Beurkundung des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags (mit oder ohne
die gleichzeitige oder nachträgliche Beurkundung der Auflassung),