Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

660 LIV. 
für die Beurkundung der Bewilligung von Sicherungshypotheken oder der Einigung 
über die Bestellung von solchen, auch wenn sie mit der unter à bezeichneten Be- 
urkundung verbunden wird, 
für die Ausstellung von Bescheinigungen (Zeugnissen) über den Inhalt des Grund- 
buchs, wenn die Beglaubigung durch den Hilfsbeamten erfolgt, 
für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch oder aus den beim Grund- 
buchamt aufbewahrten Urkunden, wenn die Beglaubigung durch den Hilfsbeamten erfolgt, 
e. für die Beglaubigung von Unterschriften durch den Hilfsbeamten 
½0 der Gebühr, welche im Falle 
a für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags, 
b für die Eintragung der Hypothek, 
J für die Erteilung der Bescheinigung, 
d für die Erteilung der Abschrift, 
e für die Beglaubigung der Unterschriften 
für die Staatskasse zu erheben ist. 
2. Der Anteil des Hilfsbeamten beträgt in den Fällen 1n, b, c mindestens 1 Mark, in 
den Fällen 1 d, c mindestens eine halbe Mark, in allen Fällen höchstens 10 Mark. 
3. Wenn der Hilfsbeamte auf Grund eines nicht von ihm aufgenommenen Grundstücks- 
veräußerungsvertrags lediglich die Auflassung beurkundet, so erhält er die Hälfte desjenigen 
Betrags, welcher ihm für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags nach 1 a zukommen 
würde, mindestens aber eine halbe Mark und höchstens 5 Mark. 
9 626. 
1. Für Kanzleigeschäfte, welche der Hilfsbeamte im Dienste des Grundbuchamts besorgt 
und die von den Beteiligten besonders zu bezahlen sind, erhält der Hilfsbeamte folgende von 
der Staatekasse zu erhebende Gebühren: 
a. Die Gebühren für Gestattung der Einsicht des Grundbuchs, der Grundakten, des 
Lagerbuchs und Vermessungswerks (§§ 92 Absatz 1 bis 4 und 95 AbsKatz 1 des 
Kostengesetzes), 
b. die Schreibgebühren des § 95 Absatz 3 des Kostengesetzes, 
. von den sonstigen Schreibgebühren (§§ 87 Absatz 3, 93, 111 des Kostengesetzes) je 
15 Pfennig für die Seite, 
d. die Gebühren für Kopien aus dem Vermessungswerk (§ 95 Absatz 4 des Kostengesetzes). 
2 Die Beschaffung des Papiers (soweit nicht von staatswegen gelieferte Impressen ver- 
wendet werden können) und der sonstigen Stoffe, welche zur Herstellung und Versendung der 
Schriftstücke erforderlich sind, liegt, falls nicht die Gemeinde diese Gegenstände zur Verfügung 
stellt, dem Hilfsbeamten ob. 
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* 
8627. 
1. Der Hilfsbeamte erhält für jede Einschreibung in das Grundbuch, wenn für die Ein— 
tragung von der Staatskasse eine Gebühr erhoben wird, eine Gebühr von 20 Pfennig.
	        
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