Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LIV. 661 
Diese Gebühr erwächst ihm namentlich für die Einschreibung eines Eigentumswechsels in Ab- 
teilung 1, eines neuen Rechts im Bestandsverzeichnis II, einer neuen Last oder Beschränkung 
in Abteilung II, eines neuen Pfandrechts in Abteilung III. 
2. Wenn infolge eines Eigentumswechsels ein Grundstück in ein anderes Heft überge- 
schrieben wird, so erhält der Hilfsbeamte außer der Gebühr von 20 Pfennig für die Ein- 
schreibung in Abteilung I, je 10 Pfennig von jedem Grundstück (Bestandsverzeichnis 1), von 
jedem damit verbundenen Recht (Bestandsverzeichnis 11), von jeder Last oder Beschränkung 
(Abteilung II) und von jedem Pfandrecht (Abteilung 1II), welche übergeschrieben worden sind. 
3. Die Einschreibungsgebühr nach Absatz 1 erwächst nur im einfachen Betrage, auch 
wenn die Einschreibung mehrere Grundstücke (des nämlichen Hefts) betrifft. Ebenso kommt 
bei Berechnung der Überschreibungsgebühr nach Absatz 2 ein mit mehreren in das nämliche 
Heft übergeschriebenen Grundstücken verbundenes Recht (Bestandverzeichnis II) und ebenso eine 
auf mehreren in das nämliche Heft übergeschriebenen Grundstücken ruhende Belastung (Ab- 
teilung II oder III) nur einmal in Betracht. 
4. Die mit der Einschreibung in das Grundbuchheft verbundenen Nebenverrichtungen, 
wie namentlich die Einschreibung in die Hilfshefte, die Löschung der Eintragungen in dem 
Hefte, aus dem ein Grundstück abgeschrieben wird, die Vermerke über Mitbelastung, die 
Einträge in die Eigentümerliste, werden nicht besonders vergütet. 
5. Für Einschreibungen, die anläßlich der Umschreibung des Inhalts der bisherigen 
Grund= und Pfandbücher, Hauptbücher und Generalregister in die Grundbuchhefte erfolgen, 
und für welche der Hilfsbeamte deshalb nach den Vorschriften der §§ 628 bis 632 die Um- 
schreibungsgebühr zu beanspruchen hat, erhält derselbe keine Ein= oder Überschreibungsgebühr. 
g 628. 
Für folgende Kanzleigeschäfte, die einen besonderen Kostenansatz zu Lasten der Beteiligten 
nicht begründen, erhält der Hilfsbeamte die Stückgebühren nach den 88 629 bis 634 aus 
der Staatskasse. 
g 629. 
1. Für die Umschreibung des Inhalts der bisherigen Grund- und Pfandbücher, Haupt- 
bücher und Generalregister in die Grundbuchhefte erhält der Hilfsbeamte: 
a. von jedem Grundstück, 
b. von jedem in das Bestandsverzeichnis II aufgenommenen Recht, 
. von jeder Last, 
d. bei Waldgenossenschaften und Weidgenossenschaften mit mehr als 20 Miteigentümern 
außerdem für jeden Miteigentümer 
20 Pfennig. 
2. Durch diese Gebühren werden auch alle mit der Umschreibung verbundenen Neben- 
verrichtungen, wie insbesondere die Einschreibung in das Hilfsheft, die etwaige Fertigung 
einer zu den Grundakten zu nehmenden Abschrift aus dem bageruch die Fertigung der 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908.
	        
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