662 LIV.
Einträge in die Eigentümerliste und Heftefertigungsnachweisung und die Durchgehung der
Hefte mit dem Notar, entgolten.
3. Eine Last kommt in einem und demselben Heft für die Gebührenberechnung nur
einmal in Betracht, auch wenn sie auf einer Mehrzahl von Grundstücken ruht. Das gleiche
gilt von einem mit mehreren Grundstücken des nämlichen Heftes verbundenen Rechte.
g 630.
1. Die Gebühren nach § 629 erhält der Hilfsbeamte auch für die Herstellung des Hilfs-
heftes samt der Doppelschrift desselben, welche behufs Vereinigung der Buchführung über die
in besondere Grundbücher einzutragenden Grundstücke erfolgt.
2. Für die auf Grund der Doppelschrift erfolgende Einschreibung in das Grundbuchheft
wird die halbe Gebühr bezahlt.
§ 631.
1. Wenn ein Anhörungsverfahren stattfindet, beträgt die Gebühr hierwegen soviel mal
10 Pfennig als Beteiligte zur Prüfung des Heftes aufgefordert werden.
2. Wenn in der vom Notar bestimmten Tagfahrt Beteiligte erscheinen und unter Mit-
wirkung des Hilfsbeamten mit ihnen verhandelt wird, erhöht sich dessen Gebühr um 10 Pfennig
von jedem dieser Beteiligten.
8 632.
1. Der Mindestbetrag der dem Hilfsbeamten zukommenden Gebühr ist 1 Mark von einem
fertiggestellten und geeignetenfalls dem Anhörungsverfahren unterzogenen Hefte.
2 Bei geschlossenen Hofgütern ist der Mindestbetrag der Umschreibungsgebühr 2 Mark
3. Diese Bestimmungen (Absatz 1 und 2) finden keine Anwendung, wenn eine Umschreibung
in ein fertiggestelltes Heft erfolgt, insbesondere, wenn infolge eines Eigentumswechsels ein
Grundstück in das fertiggestellte Heft eingetragen wird, das bisher noch nicht in einem
Grundbuchheft stand.
8 633.
Für die durch Gebühren nach §§ 629 bis 632 entgoltene Tätigkeit kommt keine Schreib-
gebühr zum Ansatz.
8 634.
1. Wird der Hilfsbeamte in Grundbuchsachen oder bei den auf dem Grundbuchamt vor-
genommenen und mit der Grundbuchführung zusammenhängenden Beurkundungen als Protokoll=
führer beigezogen, so erhält er eine Schreibgebühr von 15 Pfennig für jede Seite.
2. Der Hilfsbeamte erhält ferner eine Schreibgebühr von 15 Pfennig für die Seite
a. für die Umschreibung eines Grundbuchhefts oder Hilfshefts, weil es vollgeschrieben
oder unübersichtlich oder sonstwie unbrauchbar geworden ist, sofern nicht ein Ver-
schulden des Hilfsbeamten vorliegt,
b. für die Herstellung neuer Eigentümer= oder Gläubigerlisten, weil die alten voll-
geschrieben oder unübersichtlich geworden sind.