Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LIV. 665 
3 Am Ende jedes Monats wird das Verzeichnis der Umschreibungsgebühren abgeschlossen, 
der einem Berechtigten zukommende Gesamtbetrag in die Gebührenliste aufgenommen und mit 
den übrigen Gebühren auf die Steuereinnehmerei angewiesen. 
4. Die Umschreibungsgebühr darf nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden, bevor 
das ganze Grundbuchheft hergestellt und, soweit Anhörung der Beteiligten stattfindet, das 
Anhörungsverfahren beendigt ist, auch die Einschreibungen im Grundbuchheft vom Grundbuch- 
beamten geprüft, richtig befunden und unterzeichnet sind. Auch müssen vorher alle mit der 
Umschreibung zusammenhängenden Nebenverrichtungen (vergleiche insbesondere 88 1915 bis, 
199, 200, 202, 610) vollzogen sein. 
5. Aus besonderen Gründen kann mit Genehmigung des Justizministeriums die Auszahlung 
des auf einen Teil des Heftes entfallenden Betrages der Umschreibungsgebühren auch schon 
vorher stattfinden. Darauf gerichtete Gesuche sind vom Notariat zu begutachten und dem 
Ministerium vorzulegen. 
§ 641 b. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Hilfsbeamten und der Gemeinde, wonach die dem ersteren 
gemäß 88 625 bis 639 zukommenden Bezüge ganz oder teilweise der Gemeinde zufließen sollen, 
bedarf der jederzeit widerruflichen Genehmigung des dem Grundbuchamt vorgesetzten Land- 
gerichts. Sobald eine solche Vereinbarung genehmigt ist, sind die Bezüge statt an den Hilfs- 
beamten an die Gemeindekasse anzuweisen. 
Artikel III. 
1. Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften durch die Grundbuchhilfs- 
beamten (§ 24 des Grundbuchausführungsgesetzes, § 91 des Kostengesetzes) sfind, auch wenn 
es sich nicht um Grundbuchsachen handelt, in das grundbuchamtliche Kostenregister aufzunehmen. 
2. Die Gebühr für die durch den Hilfsbeamten eines Grundbuchamtes erfolgende Ab- 
fassung einer Erklärung, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grund- 
buch erforderlich ist (§ 120 des Kostengesetzes), ist in das Kostenregister dieses Grundbuchamts 
aufzunehmen, wenn auf Grund der Erklärung auch bei ihm Kosten anzusetzen sind. 
Artikel IV. 
Jedes Grundbuchamt, vor welchem von einem für einen beschränkten Zweck verlangten 
Erbschein (§ 32 Absatz 2 des Kostengesetzes) ein darüber hinausgehender Gebrauch gemacht 
wird, hat darüber behufs etwaiger Gebührennacherhebung (§5 32 Absatz 3 des Kostengesetzes) 
demjenigen Notariate, welches als Nachlaßgericht den Erbschein erteilt hat, Mitteilung zu 
machen. 
Artikel V. 
Außer Kraft treten: 
a. der § 3 der Verordnung vom 14. Juli 1904, die Ernennung, die Zuständigkeit und 
die Gebührenanteile der Grundbuchhilfsbeamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 224),
	        
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