Nr. LV. 669
Gesetzes- und Verordͤnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. Dezember 1908.
Inhalt.
Verordnnngen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Ortsstraßengesetzes betreffend; die
Einrichtung und Führung von Baulastenbücher betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 19. Dezember 1908.)
Den Vollzug des Ortsstraßengesetzes betreffend.
Zum Vollzuge des Ortsstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908 verordnen wir auf
Grund des § 32 Absatz 5 unter Aufhebung der Verordnung vom 4. August 1890, die
Leistungen der Anstößer bei Herstellung von Ortsstraßen betreffend, — Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1890 Seite 513 — der Verordnung vom 17. April 1901, den Vollzug des
Ortsstraßengesetzes betreffend, — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901 Seite 316 — und
der Verordnung vom 20. September 1904, die Sicherung der Ansprüche der Gemeinden auf
Grund des Ortsstraßengesetzes betreffend, — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Seite 410 —
mit Wirkung vom 1. Januar 1909 an, wie folgt:
I. Reueinteilung von Grundstücken (Bauplatzumlegung).
81.
Staatsverwaltungsbehörde im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Ortsstraßengesetzes
ist das Ministerium des Innern, welches das Ersuchen um Eintragung des erfolgten
Eigentumsübergangs durch Vermittelung des hiermit beauftragten Bezirksamtes an das Grund-
buchamt richten wird.
§ 2.
In dem gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 des Ortsstraßengesetzes erfolgenden Ersuchen des
Bezirksamtes um Eintragung der Sicherungshypothek sind die zu belastenden Grundstücke
unter Bezeichnung der Lagerbuchnummer und der Grundbuchstelle, der Betrag der von dem
Eigentümer gemäß § 14 Absatz 5 des Ortsstraßengesetzes zu leistenden Entschädigung auf
Grund des von dem Ministerium des Innern für vollzugsreif erklärten Planes, die anspruchs-
berechtigte Gemeinde sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Eurschädigungsanfprüche anzugeben.
Gesetzes und Verordnungsblat 1908.