LV. 673
2. Auf Antrag eines Beteiligten hat die Gemeinde die ihn betreffende, im Verzeichnis
eingetragene Forderung ziffernmäßig zu erläutern.
3. Desgleichen sind für den Fall, daß der Gemeindebeschluß zwar staatlich genehmigt,
die entsprechende Straßenherstellung aber noch nicht erfolgt ist, den Beteiligten auf Grund der
Gemeindeakten die erforderlichen Aufschlüsse über den mit der Straßenherstellung zur Entstehung
gelangenden Ersatzanspruch zu geben.
4. Auch kann hierüber ein besonderes Vormerkungsverzeichnis unter entsprechender Be-
nützung des in § 13 vorgesehenen Formulars von der Gemeinde geführt werden; gegebenenfalls
ist die in Absatz 3 vorgesehene Auskunft hieraus zu erteilen.
15.
1. Will eine Gemeinde auf Grund der Bestimmungen des § 3 Ziffer 6 des Gesetzes,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
und der Zivilprozeßordnung betreffend, vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderung aus dem
Erlös des Grundstücks beanspruchen, so hat sie beim Bezirksamt Antrag auf Ausstellung einer
schriftlichen Bestätigung gemäß § 25 Absatz 2 des Ortsstraßengesetzes zu stellen.
2. Dem Antrage sind die zur Ausstellung der Bestätigung nötigen Unterlagen und in
jedem Fall ein Auszug aus dem Verzeichnis des § 13 dieser Verordnung anzuschließen.
VI. Abergangsbestimmung.
8 16.
1. Die bei Verkündung dieser Verordnung bereits erlassenen Gemeindebeschlüsse über
Aufstellung allgemeiner Grundsätze nach §§ 3 und 10 dieser Verordnung sind, soweit sie nicht
aufgehoben werden, mit dem Ortsstraßengesetze vom 15. Oktober 1908 spätestens bis zum
1. Jannar 1910 in Übereinstimmung zu bringen.
2. Auf das Verfahren hierbei finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
Verordnung.
(Vom 19. Dezember 1908.)
Die Einrichtung und Führung von Baulastenbüchern betreffend.
Zum Vollzug des § 27 des Ortsstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1908 Seite 605) und in Ergänzung der Landesbauordnung vom 1. Sep-
tember 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907 Seite 385) wird verordnet, was folgt: