Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LV. 675 
straßengesetzes zu verfahren. Für die zu vorstehendem Zweck erforderliche Einsichtnahme des 
Grundbuchs durch den Bürgermeister ist gemäß § 92 Absatz 5 des Kostengesetzes vom 24. Sep- 
tember 1908 keine Gebühr zu entrichten. 
2. Der Eintrag einer baurechtlichen Verpflichtung hat ihren Inhalt genau und vollständig 
anzugeben und das von der baurechtlichen Verpflichtung betroffene Grundstück genau zu 
bezeichnen; zutreffendenfalls ist auch einzutragen, zu wessen Gunsten die Verpflichtung über- 
nommen ist. 
3. Aus dem Eintrag muß ferner ersichtlich sein, inwiefern die Formvorschriften des § 27 
Absatz 2 des Ortsstraßengesetzes eingehalten sind. 
86. 
1. Der Eintrag der am 1. Jannar 1909 bereits bestehenden baurechtlichen Verpflichtungen 
in das Baulastenbuch ist vom Bezirksamt auf Antrag von Beteiligten oder, wenn das Bezirks- 
amt es im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, von Amts wegen anzuordnen. 
2. Vor der Anordnung des Eintrags einer solchen bourechtlichen Verpflichtung sind der 
Eigentümer des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls diejenigen, zu deren Gunsten die 
Verpflichtung übernommen wurde, durch Vermittlung des Bürgermeisters von der beabsichtigten 
Eintragung mit dem Anfügen in Keuntnis zu setzen, daß ihnen binnen 14 Tagen von der 
Zustellung dieser Eröffnung ab die Einsprache gegen die Eintragung zustehe. Wird eine Ein- 
sprache erhoben, so ist der Eintrag erst nach deren endgültiger Erledigung anzuordnen. 
3. Die Vorschriften des § 27 Absatz 3 des Ortsstraßengesetzes und des § 5 Absatz 1 
dieser Verordnung finden auch beim Eintrag der am 1. Jannar 1909 bestehenden baurecht- 
lichen Verpflichtungen Anwendung. 
4. Aus dem Eintrag einer am 1. Januar 1909 bestehenden baurechtlichen Verpflichtung 
muß ersichtlich sein, daß seit Übernahme der Verpflichtung bis zum Eintrag in das Baulasten- 
buch ein Wechsel des Eigentümers nicht stattgefunden hat. 
87. 
Ist eine im Baulastenbuch eingetragene baurechtliche Verpflichtung erloschen, so ordnet 
das Bezirksamt auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks die Löschung der 
Baulast im Baulastenbuch an. Vor der Löschungsanordnung ist den Beteiligten, zu deren 
Gunsten die Baulast übernommen worden war, von dem Antrag mit dem Anfügen Eröffnung 
zu machen, daß ihnen binnen 14 Tagen von Zustellung der Eröffnung ab die Einsprache an 
das Bezirksamt zustehe. Werden Einsprachen erhoben, so hat die Anordnung der Löschung bis 
zur Erledigung der Einsprachen zu unterbleiben. 
88. 
Einsprachen gegen die beabsichtigte Eintragung einer am 1. Januar 1909 bestehenden 
baurechtlichen Verpflichtung (§ 6) oder gegen den Antrag auf Löschung einer eingetragenen 
Baulast (§ 7) sowie Einwendungen gegen den Inhalt eines Eintrags und gegen die Wirk- 
samkeit der Erklärungen, durch welche baurechtliche Verpflichtungen übernommen worden sind, 
sind beim Bezirksamt geltend zu machen.
	        
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