Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

676 LV. 
89. 
1. Über Einsprachen und Einwendungen (§ 8) entscheidet das Bezirksamt. Gegen die 
Entscheidung des Bezirksamts steht den Beteiligten innerhalb 14 Tagen von der Zustellung 
der Entscheidung ab die Beschwerde an den Bezirksrat und gegen die Entscheidung des letzteren 
gemäß § 27 Absatz 7 des Ortsstraßengesetzes und § 3 Ziffer 31 des Verwaltungsrechtspflege- 
gesetzes (in der Fassung des § 33 Absatz 1 Buchstabe b des Ortsstraßengesetzes) binnen einer 
Notfrist von einem Monat vom Tage der Eröffunng der bezirksrätlichen Entscheidung ab die 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu. Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksrats findet 
in diesen Fällen nach § 41 Ziffer 8 letzter Satz des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (in der 
Fassung des § 33 Absatz 1 Buchstabe b des Ortsstraßengesetzes) nicht statt. 
2. Nach endgültiger Erledigung der Einsprachen und Einwendungen hat das Bezirksamt, 
sofern hierdurch eine Eintragung in das Baulastenbuch erforderlich wird, diese Eintragung 
anzuordnen. 
8 10. 
1. Die Kosten des Verfahrens bei Eintragungen fallen, soweit sie durch unbegründete 
Anträge, Einsprachen oder Einwendungen erwachsen sind, dem Antragsteller oder dem Wider- 
sprechenden zur Last. 
2. Im übrigen erfolgen die Eintragungen in das Baulastenbuch kostenfrei. 
8 11. 
Ist die Genehmigung eines Bauvorhabens von der Bestellung einer Banlast abhängig, 
so darf die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn die baurechtliche Verpflichtung in das 
Baulastenbuch eingetragen ist. 
§ 12. 
1. Bei der Vorlage von Baugesuchen an das Bezirksamt (§ 130 der Landesbauordnung) 
hat die Ortspolizeibehörde anzugeben, ob und welche Baulasten auf das Baugrundstück im 
Baulastenbuch eingetragen sind. 
2. In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei (§ 131 Absatz 2 der 
Landesbauordnung) hat das Bezirksamt auf Einkunft von Baugesuchen die etwaige Belastung 
des Baugrundstücks mit Baulasten durch Anfrage beim Bürgermeisteramt festzustellen. 
. 13. 
1. Die Baulastenbücher bestehen aus einer dem voraussichtlichen Bedürfnis entsprechenden 
Anzahl von Blättern. Die Größe der Blätter soll in der Höhe 46 cm, in der Breite 30 cm 
betragen. 
2. Zur Herstellung der Baulastenbücher ist Papier der Verwendungsklasse 1 (vergleiche die 
Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 2. Juli 1906, die Lieferung 
und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 
Seite 173 ff.) zu verwenden. 
3. Das erste Blatt des Baulastenbuchs, dessen Vorderseite für den Titel („Baulastenbuch der 
Gemeinde N.") bestimmt ist, und das letzte Blatt haben keine Linien; alle übrigen Seiten sind liniiert.
	        
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