LV. 677
4. Außer den für die Eintragungen bestimmten Linien hat jede liniierte Seite zwei fett—
gedruckte Kopflinien mit einem Abstand von 2 cm. Die erste Seite eines jeden Blattes wird
ferner durch eine gedruckte Linie in zwei Längsspalten geteilt, von denen die erste ", die
zweite ½ der Breite der Seite einnimmt; die zweite Seite eines jeden Blattes enthält eben-
falls zwei Längsspalten, deren erste etwa 1 cim breit ist, während die zweite den übrigen Teil
der Seite einnimmt.
5. Die liniierten Seiten des Baulastenbuchs sind mit gedruckten arabischen Ziffern fort-
laufend numeriert.
8 14.
1. Die baurechtlichen Verpflichtungen sind in das Baulastenbuch in der Weise einzutragen,
daß für jedes mit einer baurechtlichen Verpflichtung belastete Grundstück ein aus Aufschrift-
seite und durchlaufenden Eintragungsseiten bestehendes Baulastenblatt nach dem als Anlage
beigefügten Muster angelegt wird. Die Baulastenblätter sind in zeitlicher Aufeinanderfolge
mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
2 Bei der Anlegung eines Baulastenblattes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein
angemessener Raum für künftige Eintragungen bleibt. Es sind deshalb zur Anlegung eines
Baulastenblattes außer der Seite für die Aufschrift mindestens zwei durchlaufende Seiten für
die Einträge vorzusehen.
3. Auf der Ausfschriftseite ist die Nummer des Baulastenblattes anzugeben und das Bau-
grundstück nach der Lagerbuchnummer, gegebenenfalls auch nach Straße und Hausnummer,
zu bezeichnen.
4. Die — durchlaufenden — Eintragungsseiten des Baulastenblattes sind gemäß § 13
Absatz= 4 in vier Längsspalten geteilt. In diese Spalten sind zwischen die beiden Kopflinien
die Spaltenüberschriften einzuschreiben. Die erste Spalte mit der Uberschrift „Lfde. Nr." dient
zur Angabe der fortlaufenden Nummer, welche jede auf ein Baugrundstück einzutragende Baulast
erhält. Die zweite Spalte ist für die Eintragung der Baulasten bestimmt und erhält die
Überschrift „Inhalt der Baulast". Die dritte Spalte mit der Überschrift „Anderungen“ dient
zur Eintragung nachträglicher Anderungen an dem Inhalt der Baulast, die vierte Spalte mit
der Überschrift „Löschungen“ zur Aufnahme des Löschungsvermerks.
5. Die letzte Seite des Baulastenblattes bleibt unbeschrieben.
8 15.
1. Die Einträge in das Baulastenblatt sind deutlich und mit größter Sorgfalt zu schreiben.
2. Die Einträge der Baulasten sollen in der für sie bestimmten Spalte ohne größere
Zwischenräume aufeinander folgen. Jeder Eintrag einer Baulast ist mit einem durch sämtliche
Spalten gehenden Querstrich abzuschließen.
3. Abkürzungen sind zu unterlassen, es sei denn, daß es ganz allgemein gebräuchliche
(z. B. Nr. statt Nummer) sind.
4. Im Baulastenbuch darf nichts ausgeschabt, überschrieben oder sonst unleserlich gemacht
oder durchgestrichen werden. Ergibt sich die Notwendigkeit, Schreibversehen zu verbessern, so
ist die richtige Fassung in der nämlichen Spalte unter dem Eintrag beizusetzen und der un-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 108