Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LV. 677 
4. Außer den für die Eintragungen bestimmten Linien hat jede liniierte Seite zwei fett— 
gedruckte Kopflinien mit einem Abstand von 2 cm. Die erste Seite eines jeden Blattes wird 
ferner durch eine gedruckte Linie in zwei Längsspalten geteilt, von denen die erste ", die 
zweite ½ der Breite der Seite einnimmt; die zweite Seite eines jeden Blattes enthält eben- 
falls zwei Längsspalten, deren erste etwa 1 cim breit ist, während die zweite den übrigen Teil 
der Seite einnimmt. 
5. Die liniierten Seiten des Baulastenbuchs sind mit gedruckten arabischen Ziffern fort- 
laufend numeriert. 
8 14. 
1. Die baurechtlichen Verpflichtungen sind in das Baulastenbuch in der Weise einzutragen, 
daß für jedes mit einer baurechtlichen Verpflichtung belastete Grundstück ein aus Aufschrift- 
seite und durchlaufenden Eintragungsseiten bestehendes Baulastenblatt nach dem als Anlage 
beigefügten Muster angelegt wird. Die Baulastenblätter sind in zeitlicher Aufeinanderfolge 
mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
2 Bei der Anlegung eines Baulastenblattes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein 
angemessener Raum für künftige Eintragungen bleibt. Es sind deshalb zur Anlegung eines 
Baulastenblattes außer der Seite für die Aufschrift mindestens zwei durchlaufende Seiten für 
die Einträge vorzusehen. 
3. Auf der Ausfschriftseite ist die Nummer des Baulastenblattes anzugeben und das Bau- 
grundstück nach der Lagerbuchnummer, gegebenenfalls auch nach Straße und Hausnummer, 
zu bezeichnen. 
4. Die — durchlaufenden — Eintragungsseiten des Baulastenblattes sind gemäß § 13 
Absatz= 4 in vier Längsspalten geteilt. In diese Spalten sind zwischen die beiden Kopflinien 
die Spaltenüberschriften einzuschreiben. Die erste Spalte mit der Uberschrift „Lfde. Nr." dient 
zur Angabe der fortlaufenden Nummer, welche jede auf ein Baugrundstück einzutragende Baulast 
erhält. Die zweite Spalte ist für die Eintragung der Baulasten bestimmt und erhält die 
Überschrift „Inhalt der Baulast". Die dritte Spalte mit der Überschrift „Anderungen“ dient 
zur Eintragung nachträglicher Anderungen an dem Inhalt der Baulast, die vierte Spalte mit 
der Überschrift „Löschungen“ zur Aufnahme des Löschungsvermerks. 
5. Die letzte Seite des Baulastenblattes bleibt unbeschrieben. 
8 15. 
1. Die Einträge in das Baulastenblatt sind deutlich und mit größter Sorgfalt zu schreiben. 
2. Die Einträge der Baulasten sollen in der für sie bestimmten Spalte ohne größere 
Zwischenräume aufeinander folgen. Jeder Eintrag einer Baulast ist mit einem durch sämtliche 
Spalten gehenden Querstrich abzuschließen. 
3. Abkürzungen sind zu unterlassen, es sei denn, daß es ganz allgemein gebräuchliche 
(z. B. Nr. statt Nummer) sind. 
4. Im Baulastenbuch darf nichts ausgeschabt, überschrieben oder sonst unleserlich gemacht 
oder durchgestrichen werden. Ergibt sich die Notwendigkeit, Schreibversehen zu verbessern, so 
ist die richtige Fassung in der nämlichen Spalte unter dem Eintrag beizusetzen und der un- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 108
	        
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