678 IV.
richtige Teil rot einzuklammern. Schreibversehen, die weder den Sinn ändern noch das Ver-
ständnis beeinträchtigen, können unverbessert bleiben.
16.
1. Wird ein Eintrag ganz gelöscht, so ist er rot zu unterstreichen; außerdem ist der
Löschungsvermerk in die Spalte „Löschungen“ einzutragen.
2. Wird der Inhalt eines Eintrags geändert, so ist der von der Anderung betroffene
Teil rot einzuklammern. Der abgeänderte Wortlaut der betreffenden Stelle ist in die Spalte
„Anderungen“ einzutragen.
§ 17.
1. Ist ein Baulastenblatt vollgeschrieben und tritt die Notwendigkeit weiterer Eintragungen
ein, so ist dasselbe zu schließen und umzuschreiben.
2. Die Schließung erfolgt durch Eintragung des Schließungsvermerks in der Aufschrift
sowie am Schluß der Einträge. Sind nicht alle Spalten gleichweit ausgefüllt, so sind die
leer gebliebenen Stellen zu durchkreuzen. In dem Schließungsvermerk ist die Seitenzahl
anzugeben, wo sich das neue Baulastenblatt befindet.
3. Wird ein Baulastenblatt umgeschrieben, so ist in der Aufschrift des neuen Baulasten-
blattes auf das bisherige zu verweisen. Der Inhalt gelöschter Einträge ist in das neue
Baulastenblatt nicht zu übertragen, vielmehr sind nur die Nummern der gelöschten Einträge
mit dem Vermerk „Gelöscht" in das neue Baulastenblatt zu übernehmen. Die Überein-
stimmung des Inhalts des neuen Baulastenblattes mit demjenigen des bisherigen ist am
Schluß des umgeschriebenen Inhalts von dem Baulastenbuchführer zu bescheinigen.
8 18.
Die Einsicht der Baulastenbücher, welche nach § 27 Absatz 5 des Ortsstraßengesetzes
jedermann gebührenfrei gestattet ist, darf nur in Gegenwart eines Beamten geschehen.
§ 19.
Neben dem Baulastenbuche ist, soweit erforderlich, zur leichteren Auffindung der in dem-
selben eingrtragenen Grundstücke ein Register zu führen, in welchem die mit einer baurechtlichen
Verpflichtung belasteten Baugrundstücke unter Angabe der Nummer und Seitenzahl des
betreffenden Baulastenblattes in übersichtlicher Weise zu verzeichnen sind.
8 20.
Sämtliche Anordnungen des Bezirksamts, durch welche Eintragungen in das Baulasten-
buch verfügt werden, sind nebst den den Anordnungen etwa beigegebenen Belegen (vergleiche
§ Absatz 1 a. E.) vom Baulastenbuchführer in einem Aktenheft in zeitlicher Reihenfolge zu
sammeln und bei dem Baulastenbuch aufzubewahren.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.