Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

678 IV. 
richtige Teil rot einzuklammern. Schreibversehen, die weder den Sinn ändern noch das Ver- 
ständnis beeinträchtigen, können unverbessert bleiben. 
16. 
1. Wird ein Eintrag ganz gelöscht, so ist er rot zu unterstreichen; außerdem ist der 
Löschungsvermerk in die Spalte „Löschungen“ einzutragen. 
2. Wird der Inhalt eines Eintrags geändert, so ist der von der Anderung betroffene 
Teil rot einzuklammern. Der abgeänderte Wortlaut der betreffenden Stelle ist in die Spalte 
„Anderungen“ einzutragen. 
§ 17. 
1. Ist ein Baulastenblatt vollgeschrieben und tritt die Notwendigkeit weiterer Eintragungen 
ein, so ist dasselbe zu schließen und umzuschreiben. 
2. Die Schließung erfolgt durch Eintragung des Schließungsvermerks in der Aufschrift 
sowie am Schluß der Einträge. Sind nicht alle Spalten gleichweit ausgefüllt, so sind die 
leer gebliebenen Stellen zu durchkreuzen. In dem Schließungsvermerk ist die Seitenzahl 
anzugeben, wo sich das neue Baulastenblatt befindet. 
3. Wird ein Baulastenblatt umgeschrieben, so ist in der Aufschrift des neuen Baulasten- 
blattes auf das bisherige zu verweisen. Der Inhalt gelöschter Einträge ist in das neue 
Baulastenblatt nicht zu übertragen, vielmehr sind nur die Nummern der gelöschten Einträge 
mit dem Vermerk „Gelöscht" in das neue Baulastenblatt zu übernehmen. Die Überein- 
stimmung des Inhalts des neuen Baulastenblattes mit demjenigen des bisherigen ist am 
Schluß des umgeschriebenen Inhalts von dem Baulastenbuchführer zu bescheinigen. 
8 18. 
Die Einsicht der Baulastenbücher, welche nach § 27 Absatz 5 des Ortsstraßengesetzes 
jedermann gebührenfrei gestattet ist, darf nur in Gegenwart eines Beamten geschehen. 
§ 19. 
Neben dem Baulastenbuche ist, soweit erforderlich, zur leichteren Auffindung der in dem- 
selben eingrtragenen Grundstücke ein Register zu führen, in welchem die mit einer baurechtlichen 
Verpflichtung belasteten Baugrundstücke unter Angabe der Nummer und Seitenzahl des 
betreffenden Baulastenblattes in übersichtlicher Weise zu verzeichnen sind. 
8 20. 
Sämtliche Anordnungen des Bezirksamts, durch welche Eintragungen in das Baulasten- 
buch verfügt werden, sind nebst den den Anordnungen etwa beigegebenen Belegen (vergleiche 
§ Absatz 1 a. E.) vom Baulastenbuchführer in einem Aktenheft in zeitlicher Reihenfolge zu 
sammeln und bei dem Baulastenbuch aufzubewahren. 
Karlsruhe, den 19. Dezember 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. von Bayer.
	        
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