Entwässerung.
Entwässerung
686 LVI.
81.
1. Das im Bereiche menschlicher Wohnungen und Betriebsstätten sich ergebende Abwasser
jeder Art — Niederschlags= und Schmutzwasser, sowie gewerbliches Abwasser — ist in einer
den Anforderungen der Gesundheit und Reinlichkeit entsprechenden Weise abzuleiten und un-
schädlich zu machen.
2. Zu diesem Zwecke sind an den Ortsstraßen geeignete Vorkehrungen zur Abführung
des Abwassers (Rinnen, Abgugskanäle) zu treffen.
3. Regelmäßig sind Rinnen mit fester Sohle und dem für die geordnete Ableitung
erforderlichen Gefälle herzustellen. Soweit die oberirdische Ableitung des Abwassers nicht
zulässig ist (§ 14 Absatz 1 und 3 der Landesbauordnung vom 1. September 1907), sind die
erforderlichen unterirdischen Abzugskanäle einzurichten.
4. Bei Ortestraßen kleinerer Gemeinden kann mit Rücksicht auf besondere örtliche
Schwierigkeiten der Anlage, auf den schwachen Verkehr oder die geringe Zahl der Anwohner
die Herstellung von Straßenrinnen unterbleiben.
82.
1. Die zur Abführung des Abwassers bestimmten unterirdischen Abzugskanäle müssen so
durt tuos- angelegt und beschaffen sein, daß sie jederzeit einen ungehinderten und unschädlichen Abfluß
anäle.
des Abwassers ermöglichen. ,
2. Zu diesem Zwecke müssen die Kanalwandungen aus genügend festem, dauerhaftem
Material von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Widerstandsfähigkeit gegen äußern
und inneren Druck bestehen und undurchlässig sein. Bei Rohrkanälen muß die Verbindung
der einzelnen Rohrstücke so beschaffen sein, daß an den Verbindungsstellen Flüssigkeit nicht
austreten kann.
3. Das Fassungsvermögen der Kanäle muß den aufzunehmenden Wassermengen entsprechen,
und die Abflußgeschwindigkeit soll so groß sein, daß Ablagerungen von Schmusstoffen in dem
Kanal möglichst vermieden werden.
4. Die Kanäle müssen überall eine frostsichere Lage haben und deshalb im Freien mindestens
1,2 m hoch überdeckt sein.
5 Für die Entlüftung der Kanäle sind geeignete Einrichtungen anzubringen Die Ent-
lüftung hat derart zu geschehen, daß Geruchsbelästigungen auf den Straßen und in der Nähe
menschlicher Aufenthaltsräume vermieden werden. Auch sind Vorkehrungen zu treffen, um
die Kanäle nach Bedarf durch Spülung oder in anderer Weise reinigen zu können.
6. In geeigneten Entfernungen sind in die Kanalleitungen zum Zweck der Nachschau,
der Kanalreinigung und der Entlüftung Schächte einzubauen. In die Schachtsohle muß eine
Rinne derart eingeschnitten sein, daß zum mindesten eine dem größten Trockenwetterabfluß
entsprechende Wassermenge ohne Geschwindigkeitsverminderung durchfließen kann. Durch die
Abdeckung der Kanalschächte an der Straßenfahrbahn darf der Verkehr nicht beeinträchtigt werden.
7. Menschliche Abgangsstoffe dürfen — auch mittelst Grubenüberläufen — in die Kanäle
nur dann eingeleitet werden, wenn deren Ableitung durch die Kanäle ausdrücklich genehmigt ist