Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Unterbringung 
und Be- 
seitigung der 
menschlichen 
Abgangsstoffe. 
Reinhaltung 
der Straßen. 
688 IVI. 
1. Die menschlichen Abgangsstoffe sind in Abortgruben (8§ 15 bis 18 der Landesbau- 
ordnung) oder nach Maßgabe der örtlichen Vorschriften oder der von dem Bezirksamt für den 
einzelnen Fall zu treffenden Anordnungen in abführbaren Behältern (Tonnen, Fässer) unter- 
zubringen, soweit nicht deren Einleitung in Kanäle vorgeschrieben oder gestattet ist. Außer- 
halb der Abortgruben und der zugelassenen Behälter dürfen menschliche Abgangsstoffe in 
den Wohnräumen und deren Umgebung nicht aufbewahrt werden, auch dürfen dieselben nicht 
in Hofräume, Winkel und auf Düngerstätten ausgeleert werden. 
2. Die Abortgruben, wie auch die Pfuhlgruben müssen jeweils so rechtzeitig entleert 
werden, daß ein Überfließen ihres Inhalts nicht stattfindet. Soweit Abgangsstoffe in Be- 
hältern untergebracht werden dürfen, ist für rechtzeitige Entleerung der Vehälter Sorge 
zu tragen. 
3. Durch ortspolizeiliche Vorschrift können nähere Bestimmungen über die Entleerung der 
Abort= und Pfuhlgruben und die Beseitigung der menschlichen Abgangsstoffe getroffen werden. 
In Städten mit mehr als 4000 Einwohnern muß die Art und Weise der Grubenentleerung 
und die Beseitigung der menschlichen Abgangsstoffe durch ortspolizeiliche Vorschrift ge- 
regelt werden. 
4. Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands der Gruben und rechtzeitiger Vor- 
nahme der nötigen Ausbesserungen müssen in Städten mit mehr als 4000 Einwohnern die 
Abortgruben einer zeitweiligen mindestens alle 5 Jahre zu wiederholenden Besichtigung und 
Untersuchung unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde unterzogen werden. Diese Besichtigung 
und Untersuchung hat sich auch auf die außer Gebrauch gesetzten Abortgruben — Ziffer 5 — 
zu erstrecken, insolange deren Wiederverwendung nicht zulässig ist. 
5. Außer Gebrauch gesetzte Abort= und Pfuhlgruben müssen mit unverdächtigem Material 
vollständig ausgefüllt oder dicht abgedeckt werden. Sie dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren 
und nach gründlicher Reinigung und Desinfektion zu andern Zwecken verwendet werden. 
Ausnahmsweise kann durch das Bezirksamt eine frühere Verwendung — jedoch nicht zur 
Aufbewahrung von Nahrungs= und Genußmitteln — dann zugelassen werden, wenn Wände 
und Boden durch Einziehen einer neuen undurchlässigen Futtermauer geschützt werden und 
die Decke nach gründlicher Reinigung einen neuen Bewurf erhält. 
86. 
1. Alle Ortsstraßen, öffentlichen Plätze und sonstigen öffentlichen Wege innerhalb der 
geschlossenen Ortschaften, sowie die gegen die Ortsstraßen offenen Hofräume und zwischen den 
Häusern gelegenen Winkel müssen in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern wöchentlich 
mindestens zweimal, in kleineren Gemeinden wöchentlich mindestens einmal gekehrt und ge- 
reinigt werden. Zur Verhütung von Staub soll bei trockenem frostfreiem Wetter vor der 
Reinigung ein Besprengen mit Wasser stattfinden. Soweit die Straßenrinnen auch zur Ab- 
leitung des häuslichen und gewerblichen Abwassers dienen, sind dieselben nebst den Ablaufrinnen
	        
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