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3. In Gemeinden, in denen die Abfuhr der Hausabfälle nicht durch besondere Ein—
richtungen der Gemeinde bewirkt wird, können die Abfälle auf dem Hausgrundstück in Gruben
oder in anderer unbedenklicher Weise bis zu ihrer Entfernung aufbewahrt werden.
4. In Städten, die Einrichtungen für eine geregelte Abfuhr des Straßenkehrichts und
der Hausabfälle getroffen haben, darf die Abfuhr des Straßenkehrichts und der Hausabfälle
nur mittelst solcher Wagen geschehen, die mit staubdichten Böden und Seitenwänden und mit
einer dicht und selbsttätig schließenden Bedeckung versehen und während der Fahrt so dicht
verschlossen sind, daß Staub= und Geruchsentwickelung tunlichst vermieden wird. Mit Straßen-
kehricht und Hausabfällen beladene Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.
§ 9.
Abladeplätze 1. In allen Städten mit mehr als 4000 Einwohnern soll — soweit nicht für die Beseiti-
Handur#ne gung der Hausabfälle besondere Verwertungs= oder Verbrennungsanlagen zu Gebote stehen —
zum Abladen und zur Lagerung der Hausabfälle ein Abladeplatz bestimmt werden.
2. Der Abladeplatz soll von Eisenbahnen und öffentlichen Straßen, soweit diese nicht die
Verbindung mit dem Abladeplatz herstellen, sowie von öffentlichen Plätzen mindestens 50 m,
von den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden mindestens 300 m entfernt sein. Auch soll
derselbe so gewählt werden, daß eine Verunreinigung von Wasserläufen, Quellen und Wasser-
versorgungsanlagen durch versickerte Schmutzstoffe ausgeschlossen ist. Für die Beseitigung bereits
bestehender, in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden befindlicher Abladeplätze kann
seitens des Bezirksamts eine Frist bis zu fünf Jahren gewährt werden.
3. Der Abladeplatz ist derart abzugrenzen, daß eine Verbreitung der auf ihm gelagerten
Stoffe über seine Grenze hinaus ausgeschlossen ist.
4. Das Durchsuchen und Fortschoffen der auf dem Abladeplatz liegenden Stoffe ist nur
mit Erlanbnis der Ortspolizeibehörde zulässig.
5. Die Anlage oder weitere Benützung eines Abladeplatzes kann durch das Bezirksamt
untersagt werden, wenn der Betrieb vermöge der besonderen örtlichen Lage oder der Beschaffen-
heit des Platzes erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Besitzer oder Be-
wohner benachbarter Grundstücke oder für den öffentlichen Verkehr herbeizuführen geeignet ist.
10.
Lagerung 1. Gegenstände, die durch ihre Ausdünstung, durch Staubentwickelung und Verbreitung
inenire von Krankheitskeimen die Nachbarschaft erheblich belästigen oder die Gesundheit gefährden
heitsschädlicher können, sowie solche Gegenstände, die durch ihre flüssigen oder sesten Abgänge eine Verun-
Gegenstände, reinigung des Bodens herbeiführen können, dürfen innerhalb der Ortschaften und in der Nähe
von menschlichen Wohnungen und verkehrsreichen Straßen nicht frei gelagert werden; soweit
diese Gegenstände eine Verunreinigung von Wasserläufen und Wasserversorgungsanlagen herbei-
führen können, dürfen sie auch nicht in der Nähe von solchen frei gelagert werden.
2. Die Lagerung der in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände im Freien außerhalb der
Ortschaften oder in Lagerräumen bedarf der Genehmigung des Bezirksrats Lagerräume für